Seite:Gutachten ueber die Wahlfaehigkeit eines Landtagsdeputirten.djvu/39

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Volk vor; er ist ein Ausschuß aus der ganzen Nation, um die Beschwerden derselben dem Gnädigsten Herrn vorzulegen, und die Erhebung der Staatsbedürfnisse von dem Bürger, zu regulieren. Was ist natürlicher, als daß alle Glieder des Körpers, der hier repräsentirt wird, dasselbe Recht haben, in das Corps der Repräsentanten aufgenommen zu werden, da auch ihr Interesse und ihre Pflichten vollkommen gleich sind? – Wäre bloß von einer Repräsentation der Magistrate die Rede, so wäre jene Meynung ganz vernünftig. Aber so, da eine Repräsentation des ganzen Volkes aufgestellt werden soll, so darf auch keinem aus dem Volke, wenn er nur ein ehrlicher Mann ist, der Zutritt in dieselbe verschlossen werden, ausgenommen denjenigen, welche in dem Brode des Landesherrn stehen, um deswillen die Vermuthung gegen sich haben, daß sie leichter als andere in die Versuchung kommen könnten, das Interesse des Volkes, zum Vortheil des Herrn zu vernachlässigen. Die Wahlfähigkeit liegt also beynahe einzig in