Seite:Gutachten ueber die Wahlfaehigkeit eines Landtagsdeputirten.djvu/44

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und bey allen unsern Landtagen hat man sich in Praxi streng nach dem gerichtet, was von den lieben Alten so weislich verordnet worden. Da folglich das Gesetz und die Observanz schlechterdings auf einem aus Gericht und Rathe bestehen, so machten wir uns der sträflichsten Uebertretung schuldig, wenn wir diese gedoppelte untrügliche Norm unsres bürgerlichen Betragens aus den Augen setzen wollten. Zwar führen die Neuerer eine Menge Gründe gegen dieses Gesetz an, erklären es, wie Bahrdt und Kant die Bibel, das heißt, aus ihrem armseligen System, berufen sich auf neuere Gesetze, worinn jener Beschränkung nicht gedacht ist, und machen auch durch ein paar Beyspiele vom Gegentheile die Observanz streitig. Allein gegen das leztere bemerke ich, daß eine Schwalbe keinen Sommer mache, und gegen ihre willkührliche Exegese, berufe ich mich auf das Urtheil eines jeden Unpartheyischen, der zwey Augen hat, um das Vidimus des glorwürdigst regierenden Herzogs Ulrich zu lesen, und einen