Seite:HStAM, Auszug aus Königreich Westphalen 76a, Nr. 204.pdf/9

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Art:2 Jeder bewaffnet sich mit einer wohlgespitzten Heugabel
an einem starken 9 Fuß langen Stiel und mit einer Axt
oder Barte die nur so lang seyn darf, daß sie mit
einer Hand zu führen ist. Alle anderen Waffen sind gänz-
lich verbothen, außer denen Büchsenschützen wovon sogleich die Rede
seyn wird.
Art:3 Alle Büchsen, Gewehre, Pistolen, Säbel, u.s.w. die irgendwo
voräthig sind, werden sofort bey Strafe des Landesverraths
an die Gemeinds-Vorgesetzten abgeliefert.
Art:4 Die Büchsen und gute brauchbare Schießgewehre werden
als bald an die Personen in den Gemeinden ausgetheilt,
welche als gute Schützen bekannt sind, wenn sie nehmlich ver-
möge ihres Alters zum Landsturm gehören, diese Schützen
schließen sich an die Mannschaft ihrer Gemeinde an und
gehören zu derselben. Die übrig bleibenden Gewehre aller
Art werden an den nächsten commandierenden Officier
abgeliefert.
Art:5 Die Mannschaft einer jeden Gemeinde wählt aus ihrer
Mitte nach Mehrheit der Stimmen verständigen Mann , zu dem
sie Zutrauen hat, zu ihrem Anführer.

Art 6 Dieser erwählte Anführer muß mit dem größten Fleiß
dafür sehen, daß die Waffen in der besten Verfassung
sind, er bringt die ihm untergebene Mannschaft in die Größte
Ordnung, ist für alle Excesse derselben verantwortlich
und wartet die Befehle des nächsten commandierenden Officiers
ab