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2) Durch den Eintritt in irgend eine fremde Corporation, ausgenommen gelehrte Anstalten.

3) Durch Ausreißen (Desertion).

4) Durch eine zehnjährige Abwesenheit, wenn man nicht die Erlaubnis erhalten hat, seine Abwesenheit zu verlängern.

5) Durch die Verurtheilung zu entehrenden Strafen, bis zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Fälle, wo die Ausübung der bürgerlichen Rechte eingestellt werden kann, sollen durch das Gesetz bestimmt werden.


Vierter Titel.
Von den Urversammlungen und den Wahlmännern.


28. Die Urversammlungen bestehen aus den Bürgern und Bürgerssöhnen, welche seit fünf Jahren in derselben Gemeinde wohnen, von dem Tage an zu rechnen, da sie erklärt haben, dass ihr Wille sei, sich allda häuslich niederzulassen. Es giebt jedoch Fälle, wo die gesetzgebenden Räthe nur den Geburtsort entweder des Bürgers selbst oder seines Vaters, wenn er nicht in der Schweiz geboren wäre, für den Wohnsitz anerkennen mögen.

Um in einer Ur- oder Wahlversammlung zu stimmen, muß man das zwanzigste Jahr zurückgelegt haben.

29. Jedes Dorf oder Flecken, wo sich hundert Bürger befinden, die das Stimmrecht haben, macht eine Urversammlung aus.

30. Die Bürger eines jeden Dorfes oder Fleckens, so nicht hundert stimmfähige Bürger enthält, vereinigen sich mit denen von dem nächstgelegenen Flecken oder Dorf.

31. Die Städte haben eine Urversammlung in jeder Section oder Quartier. Die gesetzgebenden Räthe bestimmen die Anzahl der Bürger.

32. Die Urversammlungen werden zusammenberufen:

1) Um die Staatsverfassung anzunehmen oder zu verwerfen.

2) um alle Jahre die Mitglieder der Wahlversammlung des Cantons zu ernennen.

Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 573. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_573.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)