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den Gerichten zur Richtschnur dienen, bis die gesetzgebenden Räthe nach und nach werden gleichförmige bürgerliche Gesetze eingeführt haben. Allein diese neuen Gesetze können in keinem Fall eine rückwirkende Kraft auf frühere Verträge und Akten haben.

49. Die Sitzungen der beiden Räthe werden öffentlich; jedoch soll in jedem Rath die Anzahl der Zuhörer die der Mitglieder nicht übersteigen. Jeder Rath kann sich in ein allgemeines Comite verwandeln.

50. Die gesetzgebenden Räthe genehmigen oder verwerfen, auf den vorläufigen und nothwendigen Vorschlag des Vollziehungs-Directoriums, alles was die Finanzen, den Frieden und Krieg betrifft.

51. Die Mitglieder der gesetzgebenden Räthe können nur mit Beobachtung folgender Formalitäten vor Gericht gezogen werden.

52. Keine Denunciation gegen ein Mitglied des einen oder des andern Raths kann zu einer gerichtlichen Verfolgung Anlass geben, wenn sie nicht schriftlich aufgesetzt, unterschrieben und dem Großen Rath zugeschickt worden ist.

53. Der Große Rath berathschlagt sogleich über die Frage, ob die Denunciation solle angenommen werden.

54. Wenn die Denunciation angenommen ist, so wird der Beschuldigte vorgeladen, sich in der Zeit von drei vollen Tagen stellen.

Erscheint er, so wird er im Innern des Großen Raths verhört.

55. Der Beschuldigte mag sich gestellt haben oder nicht, so erklärt der Große Rath nach Verlauf der durch die Citation angesetzten First, ob sein Betragen zu untersuchen sei oder nicht.

56. Wenn der Große Rath erklärt hat, dass eine Untersuchung statthabe, so wird der Beschuldigte durch den Senat vorberufen; es werden ihm zwei volle Tage gegeben, um zu erscheinen, und wenn er erscheint, so wird er im Innern des Orts der Sitzungen des Senats verhört.

57. Der Beschuldigte mag sich gestellt haben oder nicht, so bestätigt oder verwirft der Senat, nach Verlauf dieser Zeit und nachdem er über die Sache beratschlagt hat, den Beschluss des Großen Raths.

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: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 576. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_576.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)