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58. Bestätigt er denselben, so verweist er den Beschuldigten vor den obern Gerichtshof, welcher entscheidet, ob eine Anklage statthabe.

59. Jede Discussion in dem einen oder andern Rath, wegen einer Beschuldigung gegen eines seiner Mitglieder, wird in einem allgemeinen Comite vorgenommen.

60. Jede Berathschlagung über diese Gegenstände geschieht mit Aufrufung der Namen und durch geheime Stimmzeddel.

61. Die von dem obern Gerichtshof gegen ein Mitglied eines gesetzgebenden Raths ausgesprochene Anklage zieht die Suspension nach sich.

62. Wenn die Anklage ausgesprochen ist, beruft das obere Gericht seine Suppleanten zu sich und macht mit denselben nur ein einziges Tribunal aus; es instruirt den Process und spricht das Urtheil, von welchem nicht appellirt werden kann. Eine Stimme mehr als das Drittel spricht los. Dieses Drittel wird näherungsweise bestimmt, sodass das Drittel von zehn drei, von eilf vier ist, u. s. w.

63. Wenn der Beschuldigte durch das Urtheil des obern Gerichtshofes losgesprochen ist, so tritt er wieder in sein Amt ein.

64. Die beiden Räthe sind gehalten, jedes Jahr ihre Sitzungen drei Monate lang einzustellen; sie können es aber für eine längere Zeit thun.

65. Jeder der Räthe hat seine besondere Wache.

Die Wache eines Rathes kann nicht zahlreicher sein als die Wache des andern noch als die des Vollziehungs-Directoriums.

66. Jeder Rath hat die Polizei im Ort seiner Sitzungen und im äußern Umkreis, den er bestimmt hat.

Dieser äußere Umkreis kann nur von einem mit Mauern, Hecken oder sonst umgebenen Platz verstanden werden.

67. In keinem Fall können die gesetzgebenden Räthe, weder gesöndert noch mit einander noch durch einen Ausschuss, die vollziehende oder die richterliche Gewalt ausüben.

68. Die gesetzgebenden Räthe sind nicht befugt, einem oder einigen ihrer Mitglieder noch irgend jemandem irgend eines der Geschäfte zu übertragen, welche ihnen die Verfassung auferlegt hat.

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: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 577. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_577.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)