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84. Es sind vier Minister: derjenige der auswärtigen Geschäfte und des Kriegswesens; derjenige der Rechtspflege und der Polizei; derjenige der Finanzen, des Handels, des Ackerbaus und der Handwerke; derjenige der Wissenschaften, schönen Künste, öffentlichen Gebäude, Brücken und Straßen.

Was die Spitäler, die für die Armen bestimmten Unterstützungen und den Bettel betrifft, so gehören diese Gegenstände in das Fach des Justiz- und Polizeiministers.

Das Gesetz kann obige Vertheilung der den Ministern zugetheilten Geschäfte verändern.

Es kann die Zahl der Minister auf sechs, aber nicht auf fünf festsetzen, noch ihrer weniger als vier bestimmen.

85. Alles, was in Betreff des gerichtlichen Verfahrens gegen die Mitglieder der gesetzgebenden Räthe verfügt ist, gilt auch von den Mitgliedern des Vollziehungs-Directoriums.



Siebenter Titel.
Oberster Gerichtshof.

86. Der oberste Gerichtshof besteht aus einem von jedem Canton ernannten Richter. Alle Jahre wird der vierte Theil seiner Mitglieder erneuert, und zwar drei Jahre lang je fünf, das vierte Jahr aber sieben Mitglieder.[1]

87. Das Directorium ernennt unter den erwählten Richtern den Präsidenten und stellt auch den öffentlichen Ankläger und den ersten Gerichtsschreiber an. Es sind so viele Suppleanten als Richter; sie werden zur nämlichen Zeit erneuert.

Dieser Gerichtshof richtet über die Mitglieder der gesetzgebenden Räthe und des Vollziehungs-Directoriums, wie oben gesagt worden.

88. Derselbe richtet ferner in letzter Instanz, entweder allein oder mit Zuziehung seiner Suppleanten, in Criminalsachen, welche die Todesstrafe oder die Einsperrung oder Landesverweisung auf zehn oder mehr Jahre nach sich ziehen.


  1. Durch die Einschmelzung mehrerer Cantone wurden diese Zahlbestimmungen hinfällig.
Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 581. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_581.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)