Seite:HV 01 587.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Verwaltungskammer die völlige gesetzgebende und vollziehende Gewalt, das Cantonsgericht aber die volle gerichtliche Gewalt ausüben.

7. Die für die gesetzgebenden Räthe ernannten Deputirten vereinigen sich ohne Zeitverlust in der Stadt Lucern, wenn dieser Canton unter denjenigen ist, welche sich als unabhängig erklärt haben; wo nicht, in der volkreichsten Stadt oder Ortschaft des Cantons, welcher sich zuerst erklärt hat.

Sobald der dritte Theil der Mitglieder, aus welchen jeder der beiden gesetzgebenden Räthe bestehen soll, beisammen sein wird, werden sie sich als Senat und Großer Rath constituiren.

8. Sobald die beiden Räthe constituirt sind, ernennen sie das Vollziehungs-Directorium.

9. Das Vollziehungs-Directorium ernennt sogleich nach seiner Einsetzung die Minister, die Commissarien der National-Schatzkammer, die Regierungs-Statthalter, den Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des obersten Gerichtshofes und die Obereinnehmer der Staatseinkünfte.

Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 587. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_587.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)