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IIIb. Entscheid über den Rang zwischen den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln in curia imperiali.
IVa. Entsprechende an III anschliessende Rangordnung der weltlichen Fürsten.
V. Reichsvikariat des Pfalzgrafen und des Herzogs von Sachsen. Des ersten Recht, den Kaiser zur Verantwortung zu ziehen, anerkannt, aber eingeschränkt.
VI. Allgemeine Hervorhebung, dass die Kurfürsten allen anderen Fürsten im Range vorangehen (besonders der Böhmenkönig).
XXIXb. Die rechtlichen Stellvertreter der Kurfürsten haben nicht auch ihre Plätze.
XXI, XXII. Rangordnung der Kurfürsten bei Aufzügen 1) der geistlichen, 2) der weltlichen.
XXIII. Entscheid über die geistlichen Handlungen der 3 geistlichen Kurfürsten in Gegenwart des Kaisers.
XXVI. Ordnung des feierlichen Aufzuges bei Teilnahme der Kaiserin.
XXVII. Funktionen der Kurfürsten an Reichs- und Hoftagen.
XXVIII. Kaiserliche Tafelordnung.

Es ergiebt sich wohl schon aus dieser Zusammenstellung, in welcher Regellosigkeit die Kapitel verschiedensten Inhaltes aneinander gereiht sind.

Zunächst beweist der regellose Wechsel, in welchem Wahlvorgänge, kurfürstliche Rechte, ceremonielle Angelegenheiten und schliesslich auch — persönliche Wünsche und Interessen behandelt werden, dass weder für den mit Cap. 24 anhebenden Metzer, noch den Nürnberger Teil der uns überlieferten G. B. ein einheitlicher Vollentwurf der kaiserlichen Kanzlei vorgelegen haben kann. Zusammengehörige Stücke sind getrennt: so das allgemeine Wahlverfahren von

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Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)