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seines Hauses. Ausser Cap. 12, das die Bestimmung inbetreff der Kurfürstentage betrifft, die jährlich vier Wochen nach Ostern in einer jedesmal festzusetzenden Stadt veranstaltet werden sollten, erweisen sich die anderen Bestimmungen über die Kur als Nachträge[1] gemäss ihrer Stellung in der G. B. Cap. 12 selbst scheint, obwohl es eine Einschränkung der Krone enthält, auf Böhmens Antrag zurückzugehen. Das Verbot allgemeiner Einladungen, um den Kurfürstentag nicht zum Gelage ausarten zu lassen,[2] ist von einem Mässigkeitsfreunde erdacht. Die Kurfürsten waren im allgemeinen keine Abstinenzler, wohl aber Karl IV. Noch zu Nürnberg wird hinzugefügt, dass Kurstimme und Kurland von einander nicht zu trennen sind, dass also der nach Cap. 7 rechtmässige Besitzer der Kurstimme auch das Kurland erben muss und umgekehrt; endlich wird in Metz die letzte Folgerung gezogen mit dem Zusatz, dass die Kurfürstentümer unteilbar und erblich sind.

Wenn man auch schon in den bisherigen Capiteln über die Kur die Stellung Böhmens genügend gewahrt findet, besonders in Cap. 7, so ist das 31. Schlusscapitel der G. B. als vollkommen tendenziös in böhmischem Interesse zu bezeichnen, denn dort wird verlangt, dass die Kurfürsten sowohl selbst ausser der deutschen, lateinischen[3] und italienischen auch der slavischen Sprache mächtig sein sollen, als auch für geeigneten Unterricht in diesen Sprachen bei den Kurprinzen zu sorgen haben. Keine Nachricht oder Quelle aus jener Zeit dürfte wohl imstande sein, von der Notwendigkeit der slavischen Sprachkenntnis für einen deutschen Territorialherren zu überzeugen; jedenfalls ist es eine Massregel ausserordentlicher Art, von den Kurfürsten des Reiches Kenntnis des Czechischen zu fordern, die freilich nie durchgeführt worden ist. Immerhin ist die Aufnahme einer solchen Bestimmung

  1. Unter den Nürnberger Beschlüssen Cap. 20, im Metzer Teil 25 und 31.
  2. Vergl. C. 12 … ne tractatus communis salutis … per excessivam frequentationem convivii retardetur, … duximus ordinandum ut … generales omnium principum celebrare alicui liceat invitatas … —
  3. Bei der Stelle in grammatica Italica a Slavica lingwis ist wohl grammatica mit lateinisch wiederzugeben. Nerger lässt „lateinisch“ fort.
Empfohlene Zitierweise:
Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/25&oldid=- (Version vom 1.8.2018)