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In diesem Sinne erklärt sich wohl die Verstärkung des Rechtsschutzes für die Kurfürsten, indem im ersten Capitel[1] des Metzer Teils der G. B. die Bestimmungen wegen laesa maiestas[2] auf sie übertragen wurde.

Wenn es sich auch erübrigen dürfte, alle Verfügungen der dritten grossen, mehr formellen Gruppe der G. B. einzeln zu erörtern, besonders die vielen Einzelbestimmungen des Metzer Teiles, so ist doch die Beurteilung einiger dieser Capitel von Bedeutung für die Art der Züsammenfügung der G. B.

Gleich hinter die allerwichtigsten Wahlbestimmungen gesetzt, in allerfeierlichster Form gehalten und mit allen Bestandteilen einer vollständigen Urkunde versehen, erweist sich die Entscheidung[3] über den Rang zwischen den drei kurfürstlichen Erzbischöfen als ein Sonderprivileg für diese, das den drei Fürsten offenbar von höchster Wichtigkeit war. Denn Karl wusste darin mit grosser Klugheit den Standesansprüchen aller drei gerecht zu werden;[4] und sein politisches Geschick ist dadurch um so grösser, als es ihm gelang, mit der richtigen Entscheidung der Rangstreitigkeiten, die von ihm selbst gar kein Opfer erforderte, die speziell erzkanzlerischen Rechte der geistlichen Kurfürsten ganz in den Hintergrund zu drängen. Die gegenseitige Eifersucht der drei Kurfürsten liess ihnen das Ziel, dass keiner vor dem anderen zurückstehe, begehrenswerter erscheinen als wirkliche politische Rechte von der Bedeutung des Kanzler-Ernennungsrechtes. Von dem weitaus bedeutendsten, dem des Mainzers, den Kanzler in Deutschland zu ernennen, finden wir überhaupt kein Privileg von Karl, und unter

  1. Cap. 24.
  2. Das Capitel ist fast wörtlich dem Codex Justinian. IX, 8 entnommen. Wir haben darin eine der wichtigsten staatsrechtlichen Entlehnungen des M. A. aus dem Corpus juris. —
  3. G. B. Cap. 3.
  4. In Deutschland erhält der Mainzer den Platz zur rechten des Kaisers, ausser in der kölnischen Provinz, der Kölner zur Linken; in Italien und der kölnischen Provinz umgekehrt. Der Trierer erhält den Platz vor dem Kaiser.
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Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/33&oldid=- (Version vom 1.8.2018)