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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

letztbegehrten und eingeschickten Tabelle gestorben, oder sonst aus der Diözes, oder dem Kloster, und wohin, abgegangen sind, binnen 14 Tagen a die Recepti ohne Benennung eines ieden individui, sondern nur überhaupt nach der Reihe der Stände, als der Kapitularen, Pfarrer, Kapläne, Religiosen, Priester u. d. gl. anzuzeigen, und damit bei iedem sich ergebenden Todes- oder sonstigen Veränderungsfalle an die in iedem Lande künftig zu bestehen habende geistliche Kommission fortzufahren.
 Hofdekret vom 10. August 1782.
Die nach dem Beispiele der französischen Bischöfe beangenehmigte Eidesformel haben die Erz- und Bischöfe künftig vor ihrer Konsekrazion anstatt der bereits vorgeschriebenen Formel abzulegen.
 Hofdekret vom 16. September, für Gräz vom 7. Weinmonat 1782.
Wie der Eid der Bischöfe abzulegen sei.
Eidesformel.
Ich N. N. schwöre bei dem geheiligten und allerheiligsten Namen Gottes, und gelobe Sr. Maiestät . . . . lebenslang getreu und unterthänig zu sein, das Beßte des Staats und Ihren Dienst nach allen Kräften zu befördern, keinen Zusammenkünften, Unternehmungen oder Anschlägen Die Formel selbst.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/202&oldid=- (Version vom 1.8.2018)