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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

und Eintheilung der Kongregazionen, zu richten.

Diese Betrachtungen, welche die Grundlagen zu ienen sind, was der Landesstelle im Nachfolgenden weiters verordnet wird, hat sich dieselbe stets gegenwärtig zu halten; hierzu sind in Ansehung des hierländigen Klerus durchgängig gleichförmige und dauerhafte Gesetze erfoderlich, nach welchen bei den erstangeführten Veränderungen die künftigen Provinz- oder Kongregazionseinrichtungen hierlandes selbst abgemessen werden müssen.

Es ist daher der Nexus activus mit auswärtigen Hospizien, Pfründen u. a. nur in ienen Fällen allenfalls in Antrag zu bringen, wenn

 a) ein inländisches Ordenshaus dadurch erweislich und sicher in Temporalien gewinnet:

 b) keine Gefahr der Gelderverschleppung oder an Geldeswerth zu besorgen ist, und endlich

 c) durch Wechsel der Personen, oder sonstige Anstalten der landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen vorzüglich in dem Professionsalter, Ausbildungs- und Studiengegenständen, den anderweiten
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 206. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/212&oldid=- (Version vom 1.8.2018)