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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Fünfter Absatz.


Toleranz der geduldeten Religionen.


Toleranz N. I.
Das ganze Religionspatent, wo irgend eines eingeführt war, soll von nun an aufgehoben, alle darinn anbefohlenen Ausübungen eingestellt, und in keinem Stücke ein Unterschied zwischen Katholiken und Protestanten mehr gemacht werden. Was die muthwilligen Aufhetzer, oder die im Land herumirrenden Verführer betrifft, sind solche nach den allgemeinen politischen Gesetzen einzuziehen und zu bestrafen. Das Religionspatent: aller Unterschied zwischen Katholischen und Protestanten hört auf.
Hofdekr. vom 30. Juni 1781.
Solang sich die irrgläubigen Landesinwohner ruhig und friedlich betragen, ist ihre Bekehrung lediglich der unendlichen Barmherzigkeit Gottes, und der bescheidenen Mitwirkung der Geistlichkeit zu überlassen. Wenn sie sich aber unterstünden, andere von dem katholischen Glauben abwendig zu machen und zu verführen: so sind sie nach der obigen Vorschrift zu bestrafen. Doch bleibt der Landesstelle Wie sich gegen irrgläubige Landesinwohner zu benehmen sei.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 421. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/427&oldid=- (Version vom 1.8.2018)