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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

über, diese Strafe härter oder gelinder zu verhängen.
Hofdekret vom 28. August 1781.
 Den augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten, dann den nicht unirten Griechen wird ein ihrer Religion gemässes Privatexerzizium allenthalben gestattet, und es soll der katholischen Religion allein der Vorzug des öffentlichen Religionsexerziziums verbleiben; den beiden protestantischen Religionen aber, so wie der schon bestehenden nicht unirten griechischen ist überall, wo es nach der unten bemerkten Anzahl der Menschen und nach den Fakultäten der Einwohner thunlich ist, und die Akatholischen nicht bereits im Besitze des öffentlichen Religionsexerziums stehen, das Privatexerzizium auszuüben erlaubt. Daher Toleranzgesetz.
 1) den akatholischen Unterthanen, wo hundert Familien existiren, wenn sie auch nicht in einem Orte, sondern einige Stunden entfernt wohnen, ein eigenes Bethaus, iedoch – wo es nicht schon anders ist – ohne Glocken, Thürme und öffentlichen Eingang von der Gasse, nebst einer Schule zu erbauen, auch alle Administrirung ihrer Sakramente und Ausübung des Gottesdienstes, sowohl im Orte selbst, als auch deren Uiberbringung zu den Kranken in den dazu gehörigen Filialen, Vorschrift in Absicht des Bethauses.
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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 422. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/428&oldid=- (Version vom 1.8.2018)