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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

dann die öffentlichen Begräbnisse mit Begleitung ihres Geistlichen erlaubt wird. Die weiter entfernten aber können sich in das nächste, iedoch inner den k. k. Erbländern befindliche Bethaus begeben, ihre erbländischen Geistlichen und Glaubensverwandten besuchen, und ihren Kranken mit nöthigem Seelen- und Leibestroste beistehen, iedoch unter schwerester Verantwortung nie verhindern, daß ein von dem Kranken verlangter katholischer Geistlicher berufen werde.
Wenn sich 100 Familien, oder nur 500 Personen zu einer der tolerirten Religionen bekennt haben, ist ihnen gestattet, ein schon bestehendes, oder ein neues Bethaus zu ihrem Gottesdienste einzurichten, und einen Seelsorger von ihrer Religion auszusuchen.
 Hofdekret vom 31. Jäner 1782.
100 Familien oder 500 Personen können ein Bethaus einrichten.
Dann haben die Kreisämter auf die Sicherstellung und Richtigkeit der Landes- und übrigen Abgaben den sorgfältigsten Bedacht zu nehmen, damit auch die von den Unterthanen zur Herstellung ihrer Bet- und Schulhäuser übernehmenden Beiträge nicht entweder dem Kontribuzions- oder ihrem guten Nahrungsstande nachtheilig werden, und die landesfürstlichen oder sonstigen Schuldigkeiten ins Stecken gerathen. Uibrigens wird den Unterthanen gestattet, zur Erbauung ihrer Bet- und Schulhäuser, Was die Kreisämter dabei wegen der Sicherstellung der Abgaben zu leisten haben.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 423. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/429&oldid=- (Version vom 1.8.2018)