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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Bis zur Errichtung eigener Bethäuser können sie indessen an Sonntagen an einem bestimmten Orte, ohne iedesmal einen Erlaubnißzettel ansuchen zu müssen, ihre Andachtsübungen verrichten, welches auch von den Hussiten unter dem Namen Lutheraner zu verstehen ist..
 Verordnung in Böhmen vom 26. April 1782.
Bis zur Errichtung der Bethäuser können sie an einem bestimmten Orte ihre Andacht verrichten.
2) Können sie ihre eigenen von den Gemeinden zu erhaltenden Schulmeister bestellen, über welche iedoch die Landesschuldirekzion, was die Lehre, Methode und Ordnung betrifft, die Einsicht zu nehmen hat.
 Mehrmal verordnet mittels des Hofdekrets vom 31. Jäner 1782.
Wegen der Schulmeister.
Die Akatholischen aber müssen ihre Kinder indessen, bis sie eigene Seelsorger und Schullehrer haben werden, in die nach der Normalvorschrift eingerichtete nächste Schule schicken.
 Hofdekret vom 31. Jäner 1782.
Die Akatholischen sollen indessen die Kinder in die nächste Normalschule schicken.
Diese akatholischen Kinder können, so oft der Religionsunterricht gegeben wird, aus der Schule gehen.
 Hofdekret vom 23. August 1782.
Diese Kinder bleiben aus, wenn der katholische Religiosunterricht gegeben wird.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 425. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/431&oldid=- (Version vom 1.8.2018)