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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

3) Dürfen sie, wenn selbe ihre Pastoren dotiren und unterhalten, dieselben auswählen; wenn aber die Obrigkeiten selbe dotiren und unterhalten wollen; so haben sie das ius praesentandi. Jedoch soll die Konfirmazion durch die existirenden protestantischen Konsistorien, und wo keine sind, durch die im Teschnischen oder Hungarn schon bestehenden protestantischen Konsistorien ertheilt werden, so lange, bis nicht die Umstände fodern, in den Ländern eigene Konsistorien zu errichten.
 Republizirt in Böhmen mittels Verordnung vom 7. August 1782.
Wie und von wem die Pastoren gewählt werden.
Alle anzustellenden Pastoren sollen entweder von dem teschnischen Konsistorium augsburgischer Konfession, oder von dem Superintendenten in dem Königreiche Hungarn die erfoderlichen Attestate über ihren Lebenswandel, und ihre Fähigkeiten zur Erhaltung der landesfürstlichen Konfirmazion beibringen.
 Hofdekret vom 6. März 1782.
Alle anzustellende Pastoren müssen Attestate haben.
Und da dermal von da nicht hinlängliche Pastoren zu bekommen sind; so können auch fremde Pastoren aus dem Reiche, wenn sie mit den obigen Zeignissen versehen sind, angenommen werden.
 Hofdekret vom 13. März 1782.
Es können auch fremde Pastoren angenommen werden.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 427. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/433&oldid=- (Version vom 1.8.2018)