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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

In Ansehung iener Kinder, welche zu ihren akatholischen Aeltern nicht zurückgehen, sondern bei katholischen Leuten, um der Gefahr des Zwanges zu entgehen, bleiben wollen, können überhaupt keine Jahre bestimmt werden, da die Aufklärung der Umstände, der heitere Begriff, die vollkommenste Freyheit, keine gemachten Reizungen, noch weniger vorgegangene Strafe und Unwille auch als entfernte Ursachen des Berufs in Betrachtung kommen müssen. Wenn also alle diese Erforschungen, keine ausgenommen, in Gegenwart der eigenen Aeltern, Anverwandten und Religionsgenossen gründlich vor sich gegangen, bestättiget, und nach einem Verlaufe von 6 Monaten wiederholt, und erneuert worden sind: so kann ein Kind bei was immer für Jahren, wenn es sich zur katholischen Religion erklärt, nicht anders als in selber unterrichtet, an- und aufgenommen werden, so wie im Gegentheile, wenn nur eine von diesen Betrachtungen mangelt, ein Kind, in was immer für Jahren es sich auch befinde, sobald es nicht sui juris ist, als wegen eines nicht aus wahren Ursachen entstandenen Berufes seinen Aeltern und Befreundten nicht benommen, oder vorenthalten werden kann.
 Hofdekret vom 28. März 1782.
Wie in Ansehung iener Kinder vorzugehen sei, welche zu ihren akatholischen Aeltern nicht zurückgehen, sondern bei katholischen Leuten, um der Gefahr des Zwanges zu entgehen, bleiben wollen.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 431. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/437&oldid=- (Version vom 1.8.2018)