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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Abtissin (das Recht der) bei St. Georg in Prag bei der Krönung wird auf die Stiftdamen alda übertragen. 268
Administrazion der Güter aufgehobener Klöster wird an die k. k. Hofkammer übertragen. 267
Aebte des Zisterzienserordens haben ihre Zusammenkünfte zu unterlassen. 205
Affiliazionen an fremde Ordenshäuser werden verboten. 088
Akatholiken, die sich erst nach der Zeitfrist melden, wie mit selben zu verfahren. 459
Akatholiken sollen keine Ministerialhandlungen selbst verrichten. 471
Akatholiken haben auf katholischen Kirchhöfen bei der Beerdigung nicht zu singen. 471 u. 472
Akatholiken (bei) so erkranken sollten, wie sich die katholische Seelsorger zu benehmen haben. 467
Akatholiken können zum Häuser und Güterankauf, zum Bürger und Meisterrecht u. s. w. zugelassen werden. 432
Akatholiken sind zu keiner andern als ihrer Religion angemessenen Eidesformel, weder zur Beiwohnung der Funkzionen der dominanten Religion, wenn sie nicht selbst wollen, anzuhalten. 432
Akatholiken wie und wenn selbe Freidhöfe errichten können. 473
Akatholiken sind nicht zur Kriminalinquisizion zu übergeben. 457
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 478. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/484&oldid=- (Version vom 1.8.2018)