Seite:Handbuch aller unter Joseph II ergangenen Verordnungen und Gesetze Bd 2.pdf/487

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Seite
Ausländer ist nicht für einen Kloster- oder Provinzobern anzunehmen. 107
Austritt in die Welt wird den Exnonnen, die noch keine neuere Gelübde abgelegt haben, gestattet. 274
Auswärtige Ordinarien betr. 192


B.
Barmherzigen (bei) sollen die wahnwitzige Geistliche verpfleget werden. 227
Barmherzigen dürfen Almosen sammeln. 236
Begräbnißvorschriften. 355
Begräbnisse, Taufe und Trauung der Akatholischen bedentre. 429 u. 468
Begräbnissen (bei) der Akatholischen, wenn sie auf den katholischen Freidhöfen vorgenommen werden, haben sie nicht zu singen. 471 u. 472
Begräbnissen gemeinschaftlichen halber ist das Volk von der Geistlichkeit zu belehren. 472
Beleuchtungen (bei) in Kirchen, was ob der Feuersgefahr zu beobachten. 359 u. 407
Benefizien (bei landesfürstlicher) Vergebung ist auf iene der Hauptbedacht zu nehmen, die in der Theologie die erste Klasse erhalten haben. 049
Benefizien erledigte haben auswärtige Ordinarien nur Innländern zu verleihen. 192
Benefizien geistliche zu Gunsten eines dritten zu resigniren wird überhaupt nicht gestattet. 237
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 481. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/487&oldid=- (Version vom 1.8.2018)