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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Bergwerke zu bauen sind die Klöster berechtiget, wie auch Bergantheile oder Kuxen zu kaufen, und zu besitzen. 218
Beschimpfungen (von) und erhabenen Streitfragen ist sich auf der Kanzel zu enthalten. 053
Besuchungen der akatholischen Kranken von dem katholischen Seelsorger. 467
Bethaus (zu) und Schulhäuser Erbauung können Kollekte gemacht werden. 423
Bethauses (zu Errichtung des) sollen die von den Unterthanen leistende Beiträge nicht dem Kontribuzionszustande nachtheilig werden. 423
Bethäuser wie, wenn, und wo errichtet werden können. 423
Bier und Wein wie die Klostergeistlichen ausschänken dürfen. 107
Bischöfe dürfen aus den Generalseminarien keine Alumnen zur Assistenz gebrauchen. 022
Bischöfe wie selbe den Eid abzulegen haben. 196
Bischöfe haben gleich nach der Benennung der kanonischen Wahl einen besonderen Eid der Treue in die Hände des Landesschefs abzulegen. 248
Bischöfe sollen in Ehesachen aus eigenem Rechte dispensiren. 294
Bischöfe sollen auch in Ehehindernissen aus eiem verborgenen Verbrechen dispensiren. 295
Bischöfe können die Facultates dispensandi circa impedimenta matrimonii in gradibus prohibitis Consanguinitatis & affinitatis auch auf die Nobiles & ditiores suchen. 298
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 482. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/488&oldid=- (Version vom 1.8.2018)