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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Geistlichen wird verboten, gegen die landesfürstlichen Gesetze in Ecclesiasticis ungebührend zu reden. 168
Geistlichen (von) Gütern ist nichts ohne landesfürstlichen Konsens zu verkaufen. 221
Geistlichen Individuen wird die Aufkündigung oder Erhebung der Kapitalien untersagt. 256
Geistlichkeit wird die Testamentsfertigung verboten. 092
Geistlichkeit soll alle Zwistigkeiten in Toleranzsachen vermeiden. 455
Geld darf die Geistlichkeit keines auser Land schicken. 095
Gelder unter gewissen Bedingnissen anzunehmen wird verboten. 174
Geldnegozien durch Wechsel sind den Ordensgeistlichen einzustellen. 107
Gelübde vor 24 Jahren nicht abzulegen. 076
Gelübde vor dem Professionsalter abzulegen, und die Versendung der Novizen in auswärtige Klöster wird verboten. 226
Gelübden (von Ordens) dispensiret zu werden, haben die Ordensgeistlichen beiderlei Geschlechts bei den Ordinarien anzusuchen. 226
Gelübde wenn die Exnonnen keine neuere abgeleget haben, ist der Austritt in die Welt gestattet. 274
Generalen (mit dem) die Verbindung der Religiosen und fremden Klöstern. 199
Generalen (mit den) den Briefwechsel betreffend. 202
Generalseminariums Errichtung für iene, so sich dem weltgeistlichen Stande widmen wollen. 015
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 493. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/499&oldid=- (Version vom 1.8.2018)