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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Kapitalien der Kirchen und Stiftungen sind in öffentlichen Fonds anzulegen. 258
Kapuzinerklosters zu Passau Verbindung oder Nexus mit anderen, auf welch eine Art bewilliget sei. 200
Kardinalshüthen (gelegenheitlich der) Austheilung die von dem Papste gehaltene Anrede. 475
Karmeliter in der Altstadt Prag wie lang sie sammeln dürfen. 231
Kaunitz (des Fürsten von) Staatskanzlers Antwort auf das Billet des päpstlichen Herrn Nunzius wegen der k. k. Verordnungen in Ecclesiasticis. 003
Kerker in Klöstern sind abzuschaffen. 089 u. 228
Kerzenhandel in Kirchen wird untersagt. 357
Kindertragen oder Witzen wird verboten. 354
Kinder der Akatholischen müssen, bis sie eigne Schullehrer haben, in die nächste Normalschule geschicket werden. 425
Kinder der Akatholiken können bei dem Religionsunterrichte aus der Schule gehen. 425
Kinder akatholischer halber, welche bei katholischen Leuten bleiben wollen, wie sich zu achten. 431
— — welches sich auch auf die Judenkinder bezieht. 432
Kindererziehungs wegen Reverse bei akatholischen Heirathen hören auf, und wie dießfalls vorzugehen. 430
Kirchen- und Stiftungskapitalien sind in öffentlichen Fonds anzulegen. 258
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 498. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/504&oldid=- (Version vom 1.8.2018)