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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Klingelbeutel (mit dem) in den Kirchen für den Prediger zu sammeln wird verboten. 407
Klöster wie sie anzusehn sind, wenn sie die Gesetze nicht befolgen. 1901/4
Klösterexempzionen von der bischöflichen Macht werden aufgehoben. 193
Klöster sind berechtigt, Bergwerke zu bauen, Bergantheile oder Kuxen zu kaufen und zu besitzen. 218
Klöster wie sich in Absicht der Kandidatenannahme zu benehmen haben. 224
Klöster der Mendikanten haben keine Novitzen mehr anzunehmen. 225
Klöster (in auswärtige) die Novitzen zu versenden wird verboten. 226
Klöster (von) die in mißlichen Umständen sind, ist die Lage zu erheben. 255
Klösteraufhebung und was deme anhängig. 264
Klöster so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. 266
Klöster (bei) Aufhebung die Verfassung des Inventariums. 276
Kloster- und Stiftlektoren haben aufzuhören. 019
Klostergeistliche sind in den zu Pfarrverrichtungen vorgeschriebenen Wissenschaften, besonders in der Pastoral, und wie zu prüfen. 047
Klostergeistliche, wie sie mit ihrem Generalen Briefe zu wechseln haben. 203
Klostergeistlicher, wenn er in den Weltpriesterstand tritt, ist aller Erbschaften befugt. 219
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 500. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/506&oldid=- (Version vom 1.8.2018)