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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

L.
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Lande (auser) haben die Geistliche kein Geld zu senden. 095
Landesfürstlicher (ohne) Erlaubniß soll niemand den Titel eines Praelati domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus ansuchen. 244
Largitione (de) munerum ist die Bulle den Ordensgeistlichen verboten. 239
Läuten bei einem Gewitter wird verboten. 356
Leichen sollen nur in Kirchen beigesetzt, und in die Freidhöfe geführet werden. 355
Lektoren in Klöstern und Stiftern haben aufzuhören. 019


M.
Maltheser Geistliche sind dem ordentlichen Bischofe unterworfen. 195
Manns- und Frauenklösteraufhebung, und was deme anhängig. 264
Manns- und Frauenklöster, so aufgehoben worden, in einem Verzeichnisse. 269
Mariages de conscience sollen nach den nämlichen Ehebedingnissen, wie andere Ehen behandelt werden. 324
Marianische Kongregazionen werden aufgehoben. 406
Mariazell (nach) werden Prozessionen eingestellt. 410
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 503. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/509&oldid=- (Version vom 1.8.2018)