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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Novitzenentlassung soll nur mit Vorwissen der Aeltern, Verwandten, allenfalls auch der Obrigkeit geschehen. 223
Novitzen in auswärtige Klöster zu versenden, wird verboten. 226
Novitzen haben die Mendikantenklöster keine mehr anzunehmen. 225
Noviziat (in das) ist kein Kandidat ohne Normalattestat zuzulassen. 223


O.
Obrigkeit des Ortes hat die Pensionsquittung der aufgehobenen Klostergeistlichen und Nonnen zu unterfertigen. 273
Opfergeld betreffende Gesetze. 419
Ordensgelübde vor 24 Jahren nicht abzulegen. 076
Ordensgeistliche sollen dahin, wo Generalseminarien angeordnet sind, versetzt werden. 018
Ordensgeistliche, wie sie mit ihren Generalen Briefe zu wechseln haben. 203
Ordensgeistlichen (bei) sind die Studien nach den Grundsätzen der Universität einzuleiten. 075
Ordensgeistlicher, wenn er in den Weltpriesterstand tritt, ist aller Erbschaften befugt. 219
Ordensgeistliche beiderlei Geschlechts sollen die Dispensazion von ihren Ordensgelübden bei den Ordinarien ansuchen. 226
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 506. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/512&oldid=- (Version vom 1.8.2018)