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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Ordensgeistlichen sind die Wechselnegozien einzustellen. 107
Ordensgeistliche wie sie den Wein- und Bierschank halten dürfen. 107
Ordensobere sollen ihre Geistlichen mit Kleidungen und allen übrigen Nothwendigkeiten versehen. 172
Ordinarien auswärts wohnende sind den innländischen gleich zu halten. 192
Ordinarien auswärtige haben die erledigte Benefizien nur Inländern zu verleihen. 192
Ordinarien dürfen an der abzuführenden Cathedratica nicht fordern, da solche aufgehoben ist. 197
Ordinarien haben den weltlichen oder regulirten Klerum aufzuzeichnen, und dessen Abgang immer anzuzeigen. 195
Ordinarien ist nicht erlaubet, ohne vorläufigen landesfürstlichen Konsens einen Vicarium generalem oder einen Coadjutorem zu bestimmen. 251
Ordinarien wie sich ob der Publikazion der Verordnungen in publico Ecclesiasticis zu benehmen haben. 068
Ordinarius auswärtiger darf ohne Genehmigung keine Hirtenbriefe verkündigen. 193
Ordinarius darf ohne landesfürstlicher Erlaubniß keine neue Indulten auf Feste und Andachten aus Rom bewirken. 251
Ordinirten (der) ist ein Verzeichniß iährlich der Landesstelle zu überreichen. 014
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 507. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/513&oldid=- (Version vom 1.8.2018)