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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Päpstliche Monate sind aufgehoben. 015
Päpstliche Anordnungen, sie mögen in Form der Bullen, Breven, Dekreten u. s. w. oder was immer für einer Form abgefaßt sein, das Volk geistliche oder weltliche Gemeinden, oder Personen betreffen, müssen vor der Kundmachung der politischen Landesstelle pro Placito Regio eingereicht werden. 246
Päpstliche Anrede bei seiner Anwesenheit in Wien und bei Austheilung der Kardinalshüthe gehaltenen Konsistorium. 475
Papales Menses sind aufgehoben. 015
Passauer Kapuzinerklosters Verbindung oder Nexus mit anderen, wie er bewilliget sei. 200
Passivkapitals Aufnahme wird der Sekular- und Regulargeistlichkeit verboten. 257
Pastoren sollen die angehende Gesetze der Hof- oder Länderstellen kund gemacht werden. 473
Pastoren welche Zeugnisse selbe beizubringen haben. 427
Pastoren wie und von wem sie gewählt werden. 427
Pastoren sollen den Akatholischen ordentlich vorgestellet werden. 428
Pastoren können auch aus dem Reiche, wenn sie mit nöthigen Zeugnissen versehen sind, angenommen werden. 427
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 508. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/514&oldid=- (Version vom 1.8.2018)