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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Pastoren sollen unter Strafe niemanden ohne gehörigen Meldzettel zu ihren Andachtsübungen zulassen. 429
Pastoren können zu ihrer Privatnotitz ihre Matrikel besonders führen. 429
Patronen der Diözesen, wie zu feiern. 104
Pauliner (der P. P.) päpstliche Freiheit werden für null und nichtig erklärt. 195
Pavia (zu) wird ein Kollegium errichtet, und dessen Verfassung vorgeschrieben. 024
Pension erheben zu können, haben die pensionirte Exiesuiten von ihren Pfarrern und Kreisämtern die Zeugnisse beizubringen, daß sie noch leben, und kein Amt haben. 261
Pension der Nonnen so in einem Versorgungshause wohnen. 273
Pension erhalten die Individuen aufgehobener Klöster aus der Religionskasse. 272
Pensionsausmaß für die Exnonnen. 266
Pensionsquittungen der aufgehobenen Klostergeistlichen und Nonnen müssen gestempelt sein. 273
Pfarreintheilung in Wien. 393
— — — in Prag. 402
— — — in Mähren. 403
— — — in Kärnten. 403
— — — zu Gräz. 404
Pfarrgebäuden (zu) wer die Kosten zu bestreiten habe. 374
Pfarrverrichtungen (zu) sind die Klostergeistlichen zu prüfen. 047
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 509. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/515&oldid=- (Version vom 1.8.2018)