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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Pfarreivergebung durch Konkurs betreffend. 047
Pfarreieneinrichtung. 373 u. 387
Pfarrer (alte) sollen von ihrem alten Genuß durch Einrichtung der neuen nichts verlieren. 386
Pfarrer (als) können Religiosen angestellt werden. 382 u. 387
Pfarrer haben noch einige Beiträge ex Cassa Parochorum zu geniessen. 252
Pfarrer sollen keine Abgaben fordern, deren Besitz nicht rechtmässig ist. 254
Pfarrer sollen ieden Todesfall eines Exiesuiten dem Kreisamte anzeigen. 263
Pfarrer der Katholischen hat allein die Matrikelbücher zu führen. 429 u. 468
Pfarrer hat die Trau- Tauf- und Sterbfälle der Akatholiken unter den bisherigen Vorsichten genau einzuverleiben. 429
Pfarrer haben über alle Verordnungen ein eigenes Buch zu führen. 190
Pfarrern wird die Besuchung der Kirchweihtage untersaget. 253
Pfarrern werden die äuserlichen Kirchenstrafen oder Bußen verboten. 172
Placito (ohne) Regio sind keine neue Indulten auf Feste und Andachten aus Rom zu bewirken. 251
Placito (ohne) Regio sind die Facultates pontificiae einzureichen 252
Placitum Regium ist vor der Kundmachung aller päpstlichen Anordnungen, sie mögen in Form der Bullen, Breven u. s. w. oder was immer für einer Form abgefaßt sein, und das Volk, geistliche oder weltliche Personen betreffen, bei der Landesstelle zu erwirken, und was ferner hiebei zu beobachten sei. 246
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 510. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/516&oldid=- (Version vom 1.8.2018)