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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Regeln welche die Prediger zu beobachten haben. 051
Religionsfond hat iene Titulanten, so von ienen Benefizien, die der landesfürstlichen Kollatur zugefallen sind, unvermögend werden, zu erhalten. 191
Religionskasse wird von dem Vermögen der aufgehobenen Klöster errichtet. 272
Religionsfond fliessen die Interkalareinkünfte geistlicher Benefizien zu. 293
Religionsbegriffe irrige dem Gesinde beibringende Unterthanen, wie sie anzusehen sind. 458
Religionsemigranten wegen, wie sich zu benehmen. 474
Religionsverwanten geduldete, wie sich gegen die herrschende Religion betragen sollen. 466
Religionspatent wird aufgehoben. 421
Religionssachen (in) die Judikatur der Akatholischen. 430
Religiosen können als Pfarrer und Lokalkapläne angestellet werden. 382
Resignazion geistlicher Benefizien sind mit oder ohne päpstliche Einwilligung verboten. 237
Riegers Vorlesungen betreffend. 169 u. 172
Ritus der in Schlesien eingeführet ist, wird bei den akatholischen Tauf- Trau- und Begräbnißfällen angewendet. 469
Rom (nach) in das deutsche Kollegium ist die Jugend nicht mehr zu schicken. 024
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 514. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/520&oldid=- (Version vom 1.8.2018)