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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Rom (zu) darf keine Würde ohne Placitum Regium angesucht, noch ein Vicarius Generalis oder Coadjutor angestellet werden. 251
Rom (zu) in welchem Falle ein Judicium delegatum zu suchen, und wer als Judex delegatus zu ernennen sei. 297
Rom (nach) in Dispensazionsfällen persönlich zu gehen wird verboten. 171
— — Dieses Verbot wird auch auf die Impedimenta occulta erweitert. 171


S.
Sammlung des Almosens von der Geistlichkeit betreffende Gesetze. 234
Sammlung zur Auslösung der bei den Türken gefangenen Christen wird verboten, und die Verwendung der Interessen von dießfälligen Kapitalien bestimmet. 231
Sammlung mit dem Klingelbeutel für den Prediger wird in den Kirchen verboten. 407
Salz und Holz sammeln wird den Mendikanten verboten. 236
Schlesische Ritus bei den akatholischen Tauf- Trau- und Begräbnißfällen wird hier anwendbar gemacht. 469
Schmähungen (von) und Kontroversien wider die Glaubensgegner haben sich die Geistlichen auf der Kanzel zu enthalten. 051
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 515. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/521&oldid=- (Version vom 1.8.2018)