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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

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Vermehrung der Pfarreien betreffend. 387
Vermögen der aufgehobenen Klöster, wohin es verwendet wird. 272
Vermögen wie die Exklostergeistlichen und Nonnen erwerben, und wie sie damit schalten können. 220
Verona Hirtenbrief des dasigen Bischofs wegen der Ablässe, Generalkommunionen. 361
Verordnungen in publico Ecclesiasticis haben die Ordinarien vor der Publikazion der Landesstelle vorzulegen. 068
Verordnungen sind dem Klerus in Extenso zu publiziren, und sich hierüber bei der Landesstelle auszuweisen. 069
Verordnungen wenn sie publizirt sind, muß die Originalurkunde nebst einer Abschrift der Landesstelle eingeschicket werden. 070
Verordnungen sind in ein eigenes Protokoll einzutragen, und der Geistlichkeit kund zu machen, unter einer Strafe von 100 Dukaten. 070
Verordnungen, so dem Protokolle einzuschalten. 072
Verstorbene (über) in Orten, wo keine Seelsorger sind, ist das schriftliche Zeugniß von Richter auszustellen. 355
Verzeichniß der Ordinirten ist iährlich der Landesstelle zu überreichen. 014
Verzeichniß aller aufgehobenen und erloschenen Frauen- und Mannsklöster. 269
Vesper und Christenlehre wann anzufangen habe. 101
Vicarius Generalis oder Coadjutor darf nicht ohne landesfürstlichen Konsens angestellt werden. 251
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 521. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/527&oldid=- (Version vom 1.8.2018)