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Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

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Schwarzlose, Die differenzierenden Momente zwischen Demokratie, Aristokratie und Monarchie, Heidelberg, Diss. 1905.
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– Vgl. auch folgende Artikel des vorliegenden Werkes: Lamprecht, Staatsform und Politik im Lichte der Geschichte, I, S. 19; Menzel, Begriff und Wesen des Staates, I. S. 35; Hubrich, Die Staatsformen, I, S. 74 ; Tecklenburg, Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen, I S. 152.
– Im übrigen wird zur Ergänzung der vorstehenden Literaturübersicht, die nur einen kleinen Teil des Nennenswerten geben kann, auf die Literaturangaben der vorgenannten Werke verwiesen.

Einleitung.

I. Der Ausdruck „Herrschaft“, in der allgemeinsten Bedeutung dieses Wortes, dient zur Bezeichnung der tatsächlichen oder rechtlichen Macht, welche ein beliebiges mit Willen begabtes Wesen gegenüber einem anderen Wesen oder gegenüber einer Sache ausübt. In Verbindung mit dem Eigenschaftsworte „staatlich“ kennzeichnet jener Ausdruck die ausschliesslich dem Staate innewohnende Fähigkeit, aus eigenem Recht – das heisst, ohne dass ihm diese Macht von seiten irgend eines anderen Rechtssubjekts übertragen worden wäre – „freien Personen (und Vereinigungen von solchen) Handlungen, Unterlassungen und Leistungen zu befehlen und sie zur Befolgung derselben zu zwingen“.[1] Subjekt oder Inhaber dieser Gewalt ist begrifflich notwendig stets und unveränderlich der Staat. Dagegen kann der Träger dieser Macht, d. h. dasjenige Organ des Staates, dessen Willen über die Art und Weise der Handhabung dieser Macht verfügt, je nach der organisatorischen Einrichtung des Staates in den verschiedenen Staaten und zu verschiedenen Zeiten verschieden beschaffen sein, er kann namentlich bald aus einem Einzelnen, bald aus einer Personenmehrheit bestehen.

Die Verschiedenartigkeit der Einrichtung oder „Verfassung“ der staatlichen Herrschaftsorgane führt zu der Unterscheidung verschiedenartiger Herrschaftsformen. Die Mannigfaltigkeit der Organisationsformen der Staatsgewalt ist unendlich. Jedes Zeitalter, jedes Land, jedes Volk hat seine besonderen Formen. Gleichwohl lassen sich infolge der Regelmässigkeit des Auftretens bestimmter differenzierter und differenzierender Eigentümlichkeiten in der Verfassung der Staaten bestimmte typische Formen der Herrschaft unterscheiden. Das Ergebnis der Unterscheidung richtet sich nach dem Einteilungsgrunde. Die Geschichte der Staatsrechtswissenschaft zeigt nun in bezug auf die Einteilung und Aufzählung der Herrschaftsformen eine geradezu unlösbare Verwirrung. Und zwar weniger wegen der an sich berechtigten Verschiedenartigkeit der Einteilungsgründe als wegen der unlogischen Vermengung der Einteilungsmethoden. So ist z. B. bei der Einteilung Montesquieu’s in Republik, Monarchie und Despotie in den zwei ersten Gliedern das numerische Verhältnis der die Staatsgewalt konstituierenden Individuen, bei dem dritten aber das Merkmal der Gesetzlichkeit zugrunde gelegt.[2]


  1. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. A., 1911, I. S. 62 ff. Vgl. auch Rosin: Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung (in Annalen des Deutschen Reichs 1883) S. 265–322, bes. S. 279 ff. über den Begriff des „eigenen Rechts“.
  2. Vergl. Mehring, Der Formalismus in der Lehre vom Staate, 1833, S. 4.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/152&oldid=- (Version vom 20.7.2021)