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2. greift ein solcher Gesetzentwurf in ein in der Reichsverfassung anerkanntes Sonderrecht ein, so ist er überdies stets abgelehnt, wenn der Staat, dessen Sonderrecht abgeändert werden soll, gegen ihn ist (Art. 78 Abs. 2); 3. Gesetzesvorschläge über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Art. 35. bezeichneten Abgaben sind abgelehnt, wenn Preussen sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht (Art. 5 Abs. 2); 4. bei Abstimmungen über Gesetzesvorschläge, die Gegenstände betreffen, hinsichtlich deren einzelne Staaten auf Grund ihrer Reservatrechte von der Kompetenz des Reiches eximiert sind, werden nur die Stimmen derjenigen Staaten gezählt, für die das betreffende Gesetz zur Anwendung kommt (R. Verf. Art. 7 Abs. 4).

c) Sind die übereinstimmenden Mehrheitsbeschlüsse des Reichstages und Bundesrates in der Reihenfolge zustande gekommen, dass der Bundesrat sich zuletzt mit dem Entwurf beschäftigt und ihn in der vom Reichstage beschlossenen Form angenommen hat, so tritt die Sanktion überhaupt nicht als ein besonderer Akt in Erscheinung: sie liegt in dem den Entwurf annehmenden Beschlusse des Bundesrates. Anders, wenn die Übereinstimmung der beiden Körperschaften abschliessend durch einen Beschluss des Reichstages hergestellt wird, der die Vorlage in der vom Bundesrate beschlossenen Form annimmt; hier muss der Bundesrat über die Sanktion einen besonderen Beschluss fassen, da er sie erst aussprechen kann, nachdem zwischen ihm und dem Reichstage die Vereinbarung stattgefunden hat. Bei dieser Beschlussfassung ist er durch seine frühere Annahme des Entwurfes nicht gebunden; er kann ihm nach freiem Ermessen jetzt die Sanktion ebenso versagen wie erteilen. Dieses Sanktionsrecht des Bundesrates ist in der Reichsverfassung allerdings nirgend ausdrücklich anerkannt, es folgt aber aus der allgemeinen verfassungsrechtlichen Stellung des Bundesrates als Repräsentant des Trägers der Reichsgewalt (der verbündeten Regierungen) und ist überdem auch stillschweigend bestätigt durch Art. 7 Abs. 1 der R. Verf., nach dem der Bundesrat zu beschliessen hat über alle von dem Reichstage gefassten Beschlüsse, also auch über die Gesetzentwürfe, die der Reichstag nach ihm angenommen hat.[1] Den einmal gefassten Sanktionsbeschluss kann der Bundesrat wieder aufheben, solange das Gesetz noch nicht an den Kaiser (vgl. unten zu d) weitergegeben ist.

d) Das vom Bundesrate sanktionierte Gesetz ist gemäss Art. 17 R. Verf. vom Kaiser auszufertigen und zu verkündigen. Die Ausfertigung erfolgt dadurch, dass der Kaiser das in einer Urkunde aufgenommene Gesetz unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers unterzeichnet. Er beurkundet damit, dass dieses das vom Bundesrate und Reichstage vereinbarte und von jenem sanktionierte Gesetz ist, und der Reichskanzler ist für die Richtigkeit dieser Erklärung verantwortlich. Ein Sanktions- oder Vetorecht ist dem Kaiser als solchem mit der Zuweisung dieser Ausfertigungskompetenz nicht beigelegt.[2] Er ist verpflichtet, die vom Bundesrate sanktionierten Gesetze auszufertigen


  1. So auch die herrschende Ansicht, vertreten bes. von Laband St. R. S. 26 ff; v. Seydel Komm. S. 117; Zorn St. R. I S. 413; Meyer St. R. S. 581; Haenel. Studien II S. 52; Anschütz, i. d. Enzykl. S. 158. Die vereinzelt vertretene Ansicht (Nachweisungen bei Meyer a. a. O. Anm. 4), dass Reichsgesetze einfach durch Vereinbarung zwischen Bundesrat und Reichstag zustande kommen und einer Sanktion überhaupt nicht bedürfen, welche ihren Stützpunkt besonders in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 R. Verf. zu finden glaubt – ist unhaltbar. Wenn es hier heisst: „Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend“, so sollte damit zweifellos nicht gesagt werden, dass das Reichsgesetz immer schon fertig ist, wenn Bundesrat und Reichstag sich über seinen Inhalt geeinigt haben. Dieser Auslegung steht schon Art. 7 Abs. 1 entgegen. Der Satz 2 des Art. 5 Abs. 1 hatte, wie sich aus seiner historischen Entstehung ergibt, lediglich den Zweck, im Gegensatze zum Erfordernisse der Einstimmigkeit, welches die deutsche Bundesakte für die Bundesversammlung anerkannt hatte, das prinzipielle Genügen der Mehrheitsbeschlüsse für Bundesrat und Reichstag ausdrücklich zu konstatieren. Laband a. a. O. S. 9; Haenel a. a. O. S. 51. Auch aus Art. 78 Abs. 1, der für gewisse Bundesratsbeschlüsse qualifizierte Mehrheit fordert, folgt, dass Satz 2 des Art. 5 Abs. 1 nur die Absicht gehabt haben kann, das eben gedachte Prinzip aufzustellen, nicht aber die, die Erfordernisse des Reichsgesetzes abschliessend zu bestimmen.
  2. So auch die herrschende Ansicht. Dass für den Kaiser aus Art. 17 kein Veto- oder Sanktionsrecht abgeleitet werden kann, folgt schon aus Satz 1 des Art. 5, der in seiner strikten Fassung: „Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag“ den Kaiser als selbständigen Faktor der Gesetzgebung schlechthin ausschliesst. Eingehendere Widerlegung anderer Meinungen besonders bei Laband a. a. O. S. 26 ff. und v. Seydel Komm. S. 172 f.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 299. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/319&oldid=- (Version vom 1.8.2018)