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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2

sind z. B. Salzsteuer und Getreidezoll anders zu beurteilen, als Branntwein- oder Biersteuer[1]; der Fall liegt darum ganz verschieden, je nachdem das Schwergewicht der indirekten Steuern bei diesen oder jenen Steuern liegt. Und es ist auch ein anderes, ob eine direkte Steuer bei Einkommen von 3000 oder 1000 oder 500 Mk. beginnt, d. h. die Einkommen darunter freilässt, sowie ob sie die grossen Einkommen zum Zwei- oder Vier- oder Achtfachen der den kleinen gewidmeten Quote zur Steuer nimmt. Mit dem Vergleich einfach der direkten und indirekten Steuern in den verschiedenen Ländern ist es also in der Tat noch nicht getan. Das von der Einkommensteuer freie Existenzminimum ist in England 3200 Mk. gegen 900 Mk. in Preussen, 400 Mk. in Sachsen, dagegen ist allerdings die Progression in den deutschen Bundesstaaten bei Berücksichtigung der Gemeindesteuern[2] (ohne solche nicht!) eine ausserordentlich viel schärfere. Nach dem Gesagten muss es also auch als bedenklich gelten, einfach das Ziffernverhältnis von direkten und indirekten Steuern, ohne weiteren Vorbehalt, zu vergleichen und darauf die Würdigung der Abgabensysteme der verschiedenen Staaten aufzubauen. Da es sehr verschiedene direkte, wie indirekte Steuern gibt, sind die gleichen Ziffern je nach den besonderen Verhältnissen von sehr verschiedener Bedeutung, und mehr als die äussersten Konturen des Bildes der Wirklichkeit werden durch sie nicht geliefert.

Jenes Verhältnis besagt aber auch darum nicht zu viel, weil von der absoluten Höhe der Steuerlast pro Kopf bezw. pro Einkommenseinheit, richtig pro Einheit des Real- (nicht des Nominal-) Einkommens mindestens für den ins Auge gefassten Zweck nicht weniger abhängt, ja im allgemeinen mehr als von der Ziffer der Verteilung (die durch Überwälzungsvorgänge vielfach wieder in Frage gestellt wird, auch bei direkten Steuern).[3]

Was nun die Gesamtsteuerlast betrifft, so wurde sie vor und nach der Reichsfinanzreform von 1909 angegeben

vor 1909[4]   nach 1909
auf Mark pro Kopf
in Deutschland 49,00 62,75
in Frankreich 82,68 96,09
in England 96,09 106,07

Die Ziffern haben nur als Näherungswerte zu gelten. Aber jedenfalls ergibt sich aus ihnen, dass der „Kopf“ in England gegen den „Kopf“ in Deutschland ungleich stärker belastet ist. Die Steuerlast in Frankreich pro Kopf ist gegen die unsere um rund 50%, die in England um rund 70 höher! Indess ist nicht zu übersehen, dass selbst die Ziffern der absoluten Steuerlast nicht „alles“ sagen, da die Zwecke, denen die Einnahmen zugeführt werden, trotz gemeinsamer Züge, welche die Entwicklung derselben in den verschiedenen Kulturstaaten aufweist, immerhin recht verschieden sind.[5] Die Möglichkeit einer statistischen Rücksichtnahme auf sie fehlt allerdings wieder so gut wie ganz. Doch kann gesagt werden, dass sich auch hier die Verhältnisse in Deutschland (vermöge der Aufwendungen für Sozialversicherung, Schulen usw.) als günstig ausweisen.

Was dann die Verteilung der Gesamtsteuerlast auf die verschiedenen Klassen der Einkommensbezieher betrifft, so ist man unter Benützung der sorgfältigen Vorarbeiten zunächst


  1. Vgl. hier auch meine Reichsfinanzreform Beilage III „Die soziale Überlegenheit der Massenluxussteuern über die Steuern auf Notwendiges.“
  2. Vgl. hier u. a. Ballod, „Der Streit um die finanzielle Belastung des deutschen Volkes“, in Conrads Jahrbüchern 1908.
  3. Vgl. u. a. v. Mayr, Zwei Schriften zur Reichsfinanzreform. Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Bd. 12, sowie mein Buch, Die Reichsfinanzreform S. 80 und anderwärts.
  4. Vgl. wieder meine Reichsfinanzreform S. 84 unter Anlehnung an die offiziellen Daten.
  5. Ein der grösseren Allgemeinheit vielleicht unerwartetes Ergebnis von auf diesem Gebiete gepflogenen Untersuchungen war (vgl. J. Wolf, Die Reichsfinanzreform S. 86 f.), dass in Deutschland – Reich, Bundesstaaten, Gemeinden – die Ausgaben für die innere Verwaltung und Unterricht fast dreimal so hoch sind wie jene für „Landesschutz“: 48,2% der Gesamtausgaben gegen 17,7%.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/120&oldid=- (Version vom 11.9.2021)