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Folge der ausschliesslichen staatlichen und kommunalen Besteuerung. Sie darf deshalb vom Standpunkte der einzelstaatlichen Finanzgebarung aus betrachtet als weit erträglicher angesehen werden wie eine reine Vermögenssteuer. Sie entspricht auch im Prinzipe dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und berücksichtigt wenigstens indirekt die Ertragsfähigkeit des Vermögens insofern, als durch die Besteuerung das rascher sich vermehrende Vermögen schärfer erfasst wird als das infolge geringerer Ertragsfahigkeit nur langsam wachsende. Auch die Progression der Steuersätze entspricht den Grundsätzen der Gerechtigkeit ebenso wie die andere Bestimmung, dass die Steuersätze in Verbindung gesetzt sind mit der Grösse des Gesamtvermögens.

Auf Einzelheiten einzugehen muss hier unterlassen werden; auch müssen wir darauf verzichten, die übrigen Steuergesetze, die zudem zu prinzipiellen Erörterungen weniger Anlass bieten, einer Würdigung zu unterziehen.





40. Abschnitt.


Steuerreformen.
Von
Vom Geheimen Rat Dr. Karl Th. Ritter von Eheberg,
o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Erlangen.


Literatur:[1]

A. Wagner, Finanzwissenschaft, bes. Teil III 2. Aufl. 1. Buch Leipz. 1910. –
O. Schwarz, Die Finanzsysteme der Grossmächte I u. II, Leipz. 1909. –
Derselbe, Steuersysteme des Auslandes, ebenda 1908. –
Derselbe, Artikel Finanzen (der Gegenwart) im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl. Bd. IV. –
K. Th. v. Eheberg, Artikel Finanzen (im 19. Jahrhundert bis 1870), ebenda. –
M. v. Heckel, Die Fortschritte der direkten Besteuerung in den deutschen Staaten 1880–1905. Leipz. 1904. –
Die Reichsfinanzreform I u. II. Berlin 1909 (in Bd. II S. 487 ff. ein sehr eingehender Literaturnachweis). –
G. v. Schmoller, Skizze einer Finanzgeschichte von Frankreich, Österreich, England und Preussen, in Schmollers Jahrbuch 33. Jahrg. Heft 1 –
Gerloff, Verbrauch und Verbrauchsbelastung kleiner und mittlerer Einkommen in Deutschland um die Wende des 19 Jahrhunderts, in Conrads Jahrbüchern 1908. –
Derselbe, Die Finanz- und Zollpolitik des deutschen Reiches, Jena 1913. –
Wittschewsky, Die steuerliche Belastung im deutschen Volke, in den Annalen des deutschen Reichs, 1911. –
Kaulla, Ideale und Vorurteile der deutschen Finanzpolitik, Stuttgart 1911 –
Weissenborn, Die Besteuerung nach dem Überfluss. Leipzig 1911. –
E. Begemann, Die Finanzreformversuche im Deutschen Reiche von 1867 bis zur Gegenwart, Göttingen 1912.

I.

Viele Umstände trafen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts zusammen, um in den west- und mitteleuropäischen Staaten gründliche Steuerreformen notwendig erscheinen zu lassen. Die grossen Staatsumwälzungen, die sicli überstürzenden politischen Ereignisse, die Neubildungen


  1. Es sind nur die allerwichtigsten Werke und Abhandlungen sowie solche aufgeführt, auf die im folgenden Bezug genommen wird.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/134&oldid=- (Version vom 12.9.2021)