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Diverse: Handbuch der Politik – Band 2


III. Die Unternehmungsformen.

Die Form einer Unternehmung ist materiell bedingt durch die Besitzverhältnisse. Je nachdem ob die Unternehmung einem Einzelnen, einer Gesellschaft von Privatpersonen oder einem öffentlich rechtlichen Verband gehört, entsteht eine bestimmte, in juristische Formen gekleidete Form der Unternehmung.

Die einfachste und allgemeinste Form der Unternehmung ist die Einzelunternehmung. Ein Einzelner (eine physische Person) ist der Unternehmer. Dieser trägt allein die juristische und wirtschaftliche Verantwortung und haftet mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Unternehmung.

Neben der Einzelunternehmung gibt es gesellschaftliche Unternehmungsformen: Offene Handelsgesellschaft, Stille Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Gesellschaft m. b. H., Gewerkschaft etc. Die rechtliche Struktur der gesellschaftlichen Unternehmungsformen ist im 48. Abschnitt dieses Handbuches[WS 1] näher dargelegt worden. Hier mag es deshalb genügen, in einer statistischen Zusammenstellung die Verbreitung der genannten Unternehmungsformen im deutschen Handelsgewerbe zu zeigen, wobei lediglich die Gehilfenbetriebe nachgewiesen werden, da alle Alleinbetriebe ausnahmslos Einzelunternehmungen sind.

1907 1895
Zahl der Gehilfenbetriebe überhaupt[1] 439 320 262 514
Einzelinhaber 395 225 237 191
Mehrere Gesellschaften 27 026 20 221
Vereine 1 230 641
Kommandit-Gesellschaften 662 396
Aktiengesellschaften 2 768 990
Kommanditgesellschaft auf Aktien 144 103
Eingetragene Genossenschaften 4 958 913
Gesellschaften mit beschr. Haftung 3 809 345
Innungen 16 10
bergrechtl. Gewerkschaft. 42 15
andere private Unternehmungen 71 80

Nehmen wir die Alleinbetriebe hinzu, so ergeben sich im Jahre 1907 713 525 Einzelunternehmungen und nur 44 095 Unternehmungen anderer Art.

IV. Gesetzliche Beschränkung des freien Wettbewerbs im Handelsgewerbe.

Im Handelsgewerbe herrscht, wie im Gewerbe überhaupt, grundsätzlich Gewerbefreiheit. Im allgemeinen Interesse sind hiervon jedoch Ausnahmen statuiert, die neuerdings sogar zugunsten einzelner Erwerbskreise durch Gesetz oder Verordnung Platz greifen. Die wichtigsten der z. Zt. bestehenden Bestimmungen sollen hier kurz angeführt werden.

1. Der Kleinhandel mit Branntwein, Spiritus und Bier. Nach § 33 der Gewerbeordnung bedarf ebenso wie der Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft auch der Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus besonderer Erlaubnis.

2. Der Handel mit Arzneimitteln und Giften. Durch Kaiserliche Verordnung soll gemäss § 6 der Gewerbeordnung bestimmt werden, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind. Eine solche Verordnung ist unter dem 22. Oktober 1901 erlassen worden. (Reichsgesetzblatt 380). Der Grosshandel wird davon nicht berührt. Der Betrieb einer Apotheke setzt reichsgesetzlich die Approbation voraus. Die übrigen Vorschriften über das Apothekenwesen stehen den Bundesstaaten zu, die ausnahmslos die Konzessionspflicht durchgeführt haben. – Der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebs Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. (§ 35 II der GO.)

3. Verbot des Handels mit bestimmten Gegenständen. Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun, sind zu untersagen: der Trödelhandel, der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit Losen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs- und Anteilscheinen


  1. Es handelt sich um Gesamtbetriebe, d. h. Filialen etc., die sonst als Hauptbetriebe figurieren, dem Unternehmen zugerechnet, dem sie angehören.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. wohl 1. Auflage
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/318&oldid=- (Version vom 6.10.2021)