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Fiktion fallen zu lassen und dem Einzelkaufmann direkt zu gestatten, durch eine öffentliche Kundgebung für sich beschränkte Haftung zu erzielen.

Im übrigen sucht das Gesetz die Schaffung von allzu kleinen Unternehmungen durch das Erfordernis, dass das Stammkapital der G. m. b. H. mindestens 20 000 Mark betragen müsse, zu verhüten. Auch stellt es für die Übertragung der Anteile das Erfordernis gerichtlicher oder notarieller Form auf und scheidet damit die Anteile von der Börse aus.

Der Erfolg der neuen Form war ein beispielloser. Viele Tausende von G. m. b. H. sind in den 18 Jahren seit Erlass des Gesetzes ins Leben getreten, manche von ihnen freilich bald verkracht. Denn die Lage der Gläubiger ist hier bei Weitem nicht so günstig, als bei der Aktiengesellschaft. Aber auch das Risiko der Mitglieder ist deshalb grösser, als es den Anschein hat, weil jedes Mitglied für die Beiträge der anderen Mitglieder eventuell aufzukommen hat, soweit eine bare Stammeinlage von einem Mitglied nicht erzwungen werden kann, die übrigen Mitglieder den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen haben, eine wenig bekannte Bestimmung, deren Anwendung sich bei Manchem fühlbar gemacht hat. –

Ausserhalb des Rechts der Handelsgesellschaften stehen die eingetragenen Genossenschaften und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, weshalb auf sie hier nicht eingegangen wird.





53. Abschnitt.


Die Privatbeamtenfrage.
Von
Dr. Martin Weigert,
vom Volkswirtschaftlichen Sekretariat der Aeltesten der Kaufmannschaft, Berlin.


Inhalt:

1. Volkswirtschaftliche Ursachen für die Herausbildung einer grossen Privatbeamtenklasse. – 2. Begriffsmerkmale für das Privatbeamtentum; Unterschiede zwischen Privatbeamten- und Arbeiterschaft. – 3. Uebersicht über die verschiedenen Berufsgruppen der Privatbeamten. – 4. Allgemeines über die wirtschaftliche Lage: Einkommensverhältnisse, Arbeitsbedingungen, rechtliche Stellung. – 5. Die Privatbeamtenbewegung und ihre Ursachen. – 6. Die Berufsvereine als Träger dieser Bewegung. – 7. Erstrebte Reform des Rechts über den Dienstvertrag. – 8. Reform der sozialpolitischen Schutzgesetze. – 9. Reform einiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen. – 10. Die Taktik der Berufsvereine in der Privatbeamtenbewegung und Ihre Erfolge. – 11. Das geschlossene Vorgehen der Privatbeamten in der Frage der Pensionsversicherung. – 12. Das Ziel einer einheitlichen Reichs-Privatbeamtenpolitik und eines einheitlichen Angestelltenrechts.

Literatur:

Adler, Paul: Die Lage der Handlungsgehilfen gemäss den Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik, Stuttgart 1905. –
Behrendt, M.: „Enquête über die weiblichen Handlungsangestellten in Magdeburg“. Magdeburg 1906. –
van der Borght, R.: „Das Recht des Handlungsgehilfen.“ Berlin 1909. –
Elster, A.: „Privatbeamte“ i. Wörterbuch der Volkswirtschaft, Bd. II, S. 667. Jena 1907. –
Kulemann, W.: „Die Berufsvereine in Deutschland.“ –
H. E. Krüger: „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Privatangestellten“ (Schriften der Ges. für soziale Reform, Heft 30–39). –
Lange, Paul: „Handlungsgehilfenbewegung und Sozialpolitik.“ Hamburg 1908. –
Obst, Georg: „Das Buch des Kaufmanns.“ Leipzig 1905. –
Oldenberg, Karl: „Statistik der sozialen Lage der Handlungsgehilfen“ i. Schmoller’s Jahrbuch f. Ges., Verwaltung u. Volksw.“ Bd. 17. –
Schriften der Gesellschaft für Soziale Reform, Heft 20 u. 27: „Der Dienstvertrag der Privat-Angestellten“, –


Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 2. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_2.pdf/336&oldid=- (Version vom 9.10.2021)