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Diverse: Handbuch der Politik – Band 3

weiterem Umfange bestehende Kautionspflicht ist neuerdings erheblich eingeschränkt (auch bei Kassenbeamten).

§ 4. Pflichten der Beamten. Die Pflichten der Beamten, welche im einzelnen auf den betreffenden Gesetzen beruhen, bestehen im allgemeinen in gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht und in angemessenem Gesamtverhalten. Die Erfüllung wird beim Amtsantritt durch Diensteid zugesagt, bestehen aber auch ohne diesen. Die Amtspflichten sind im wesentlichen Pflicht der Amtserfüllung, der Amtsanwesenheit und der Amtsverschwiegenheit. Die Erfüllung dieser Pflichten ist im allgemeinen durch Disziplinargesetz unter Garantie gestellt, in einzelnen wichtigen Beziehungen durch Strafgesetz. Gewisse Delikte werden dadurch, dass sie von einem Beamten begangen werden, qualifiziert und mit besonders scharfer Strafe bedroht. Bei Verletzung seiner Amtspflicht tritt aber häufig noch eine zivilrechtliche Haftung des Beamten ein, wenn fremde Vermögensrechte verletzt sind (darunter eventl. auch die des Staates)[1], dem Verletzten gegenüber haftet unter Umständen der Staat, aus Verträgen berufener Vertreter sogar ohne Verschulden dieser. – Da der Beamte seine ganze Persönlichkeit in den Dienst des Staates stellt, darf er nicht ohne Genehmigung Nebenämter übernehmen oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Amte nicht verträglich ist.[2] Zum Eintritt in den Reichstag und in die Einzellandtage, vielfach auch in Kommunalvertretungen bedarf der B. indes keiner Genehmigung.[3]

§ 5. Rechte der Beamten. Die Rechte der B. aus der Anstellung sind teils persönlicher, teils vermögensrechtlicher Art. In ersterer Beziehung Anspruch auf den mit der Dienststellung verbundenen Titel und Rang,[4] eventl. auch auf Tragen äusserer Amtszeichen (Uniform, Waffen), ferner Anspruch auf besonderen staatlichen Schutz (§§ 113, 114, 196, 232 Str.G.B.). In vermögensrechtlicher Beziehung Anspruch auf Besoldung und Ruhegehalt, auf Ersatz der Dienstauslagen, sowie nach dem Tode des B. Anspruch der Hinterbliebenen auf Witwen- bezw. Waisengeld, vielfach aus besonderen Witwenkassen, für die in einzelnen Staaten noch besondere Beiträge erhoben werden, während diese in der Mehrzahl der Staaten (Reich, Preussen) abgeschafft sind.

§ 6. Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses. Ein jeder B. ausser den Richtern muss sich Versetzung auf ein anderes Amt mit mindestens gleichem Rang und Diensteinkommen gefallen lassen; geschieht sie auf seinen eigenen Antrag, geht meist Anspruch auf Umzugskosten verloren. Erfolgt die Versetzung auf ein mit höherem Rang und Einkommen verbundenes Amt, so ist sie Beförderung. Strafversetzung, d. h. Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Rang gegen den Willen des B. meist unter Kürzung des Diensteinkommens oder doch ohne Umzugskosten, ist durchweg nur im Disziplinarwege zulässig. Das Gleiche gilt bezüglich der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand (mit einem Teil des Gehaltes als Wartegeld); nach einzelnen Gesetzen ist dieselbe „im Interesse der Verwaltung“ bezüglich gewisser politisch wichtiger B.-Klassen ohne weiteres zulässig (nicht als diszipl. Massregel).

Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: 1. Durch den Tod des B. Etwa schon begründete Ersatzpflichten gegen den B. bestehen gegen den Nachlass fort. 2. Freiwilliger Dienstaustritt. Derselbe ist stets – bei auf Kündigung angestellten B. unter Innehaltung der K.-Frist – zulässig und hat, falls nicht bei Entlassung anders bestimmt wird, Verlust von Titel, Rang, Gehalt, Pensionsanspruch zur Folge; er erfordert indes formelle Zustimmung der Staatsgewalt (Entlassung); bis dahin bleibt B. an seine Pflichten gebunden. 3. Verabschiedung. Sie erfolgt auf Antrag des B., eventl. des dem B. zu bestellenden Pflegers. Die Rechte des B. auf Titel (wiewohl mit dem Zusatze „a. D.“) und Rang bleiben, daneben im allgemeinen Anspruch auf Ruhegehalt, sogar u. U. bei auf Kündigung angestellten B. (Bez. Aussch. Potsdam 26. II. 1912). Die Pflichten des B. erlöschen,


  1. Delius, Die Beamtenhaftpflichtgesetze; s. o.
  2. vgl. Bayern, B.G. Art. 18 u. Bek. v. 4. 4. 1912.
  3. Meyer-Anschütz, Staatsrecht S. 316.
  4. Ranganordnungen sind meist älter (veraltet); eine neuere Bayern Ver. v. 23. 12. 1908. Im Reiche wird die finanzielle Rangordnung sonst nicht ohne weiteres (f. Uniform usw.) anerkannt. (Vgl. Besoldungsgesetz v. 15. 7. 1909, Anlagen zu § 1 u. 28; Reichskanzler-Erlass v. 23. 7. 1910, Z.-Bl. 8. 255).
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 3. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_3.pdf/121&oldid=- (Version vom 17.11.2021)