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Diverse: Handbuch der Politik – Band 3

Sechzehntes Hauptstück.


Polizei und Sicherheitsreformen.




86. Abschnitt.


Sicherheitspolizei.
Von
Exzellenz Wirklichem Geheimen Rat Dr. Eugen von Jagemann,
o. Honorarprofessor der Rechte an der Universität Heidelberg.


Literatur:

Abgesehen von den Werken über Verwaltung und Polizei im allgemeinen (vgl. Literaturnachweis an der Spitze des Abschnitts 14, ferner die Nachweise in Edgar Lönings Artikel „Polizei“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften Bd 6, Aufl. 3), vgl. für Sicherheitspolizei speziell: die Werke von
Grävell,
Zimmermann,
Vidocq,
Daru (siehe v. Mohl, Polizeiwissenschaft III S. 478 über das Nähere) für die Zeit bis 1866,
sodann die im Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts von G. Meyer (Auflage 4 von Dochow 1913) Teil 1 §§ 29–35, je an der Spitze, zitierten Spezialwerke für die neuere Zeit, sowie
Weiss über Police secrète im Bulletin der Union Internationale de droit pénal, XVII S. 382 ff. (Berlin, Guttentag, 1910),
Köhne, Grundzüge des Verwaltungspolizeirechts (Berlin 1906) und
Hieber-Bazille, Komm. zum deutschen Vereinsgesetz (Stuttgart, Hess, 1908).
Eine neueste geschichtliche Sonderforschung bietet Fournier, Geheimpolizei auf dem Wiener Congress (Leipzig, Freytag, 1913).

I. Geschichtliches. Im alten deutschen Reich ward zwar jede ausführende Tätigkeit polizeilicher Art als Sache der Reichsstände betrachtet, die Kaiser übten aber eine normierende Gewalt, mit Zustimmung jener, und begannen 1530 Reichspolizeiordnungen zu erlassen, in systemloser Weise die verschiedensten Gebiete behandelnd, darunter auch sicherheitspolizeiliche, namentlich das Bandenwesen im älteren Sinn, das erst mit der steigenden Kultur im 19. Jahrhundert allmählich erlosch, und das Landstreichertum; auch befassten sich die Reichstage selbst mit „Rumorsachen“. Während die Bewahrung vor öffentlichen Friedensstörungen so im Vordergrund stand, spielte in der folgenden Zeit, bei hergestellter äusserer Ordnung, die Überwachung geheimer Umtriebe die Hauptrolle als ein Charakterzug absoluter Staaten, namentlich auch der romanischen, (besondere Polizeiministerien, Geheimpolizei, lettres de cachet), deren Machtsystem, im Gegensatz zu freien Richtungen in der Bevölkerung selbst, die immer grössere Ausdehnung der Vorsichts- und Unterdrückungsmassnahmen ergab; insbesondere auch in der Rheinbundszeit – Artikel 26 der Rh.B.A. rechnete die „haute police“ auf gleicher Linie nur mit Legislative, höchster Gerichtsinstanz, Aushebungs- und Steuerrecht zu den Souveränitätsrechten, deren die Mediatisierten entkleidet wurden – und in der Bundestagszeit festigte sich der potenzierte Begriff der „politischen Polizei“ in dem Sinne, „gefährlicher Bewegung vorzubeugen“ und Bund wie Einzelregierungen, obwohl letztere zum Teil bald zu modernen Verfassungen gelangten, wirkten zusammen, für bedrohlich erachteten „Verbindungen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 3. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_3.pdf/187&oldid=- (Version vom 29.11.2021)