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Diverse: Handbuch der Politik – Band 3

§ 28. Für die Leitung der Wahlen, Kündigung, Niederlegung und Genehmigung ist das Gericht des Ortes des Vertragsschlusses und zwar wo ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht besteht, dieses zuständig.[1]

§ 29. Vollmachten von Arbeitern zum Abschluss eines Tarifvertrages sind stempelfrei.

§ 30. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 1 auch für Tarifverträge, welche vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind. – § 2 gilt mit der Massgabe, dass die Bestimmung zum Inhalt künftiger Dienstverträge keine ausdrückliche zu sein braucht. – Die Haftung der Berufsvereine aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen beschränkt sich auf ein Drittel ihres Vermögens.

§ 31. Auf General-(Haupt)-tarifverträge findet das Gesetz sinngemässe Anwendung.





68. Abschnitt.


Die deutsche Arbeiterversicherung.
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911.
Von
Hochschul-Professor Dr. Fritz Stier-Somlo in Cöln a. Rh.


Literatur:

Zusammenfassende systematische Werke:
Stier-Somlo, Studien zum sozialen Recht 1912. –
Kaskel-Sitzler, Grundriss des sozialen Versicherungsrechts 1912. –
Kommentare zur Reichsversicherungsordnung:
Hanow - Hoffmann - Lehmann - Moesle - Rabeling Bd. I (1911). II, IV (1912). III (1913);
Düllmann - Appelius - Brunn - v. Frankenberg - Meinel - Saucke und Seelmann Bd. I–IV (1912);
Olshausen, Krankenversicherung 1912;
Wissel - Müller, Die Unfallversicherung in der R.V.O. 1912;
Schauseil, Die Seeunfallversicherung 1912;
Weymann, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 1912;
Stier-Somlo Bd. I (1912). –
Handausgaben mit eingehenden Erläuterungen von:
v. Köhler - Biesenberger - Schäffer - Schall 7 Teile (1911, 1912);
Stier-Somlo 1912;
Manes - Mentzel - Schultz, 4 Bde. 1912.
Hahn, Handbuch der Krankenversicherung 1912/13. –
Handausgaben und Texte mit kurzen Erläuterungen:
Rudolf Köhler - Gresbeck - Reger 3 Bde. 1911;
Düttmannn u. a. 1911, 1912;
Stiegler und Leiprecht 1911 (3 Bde.)
Volkstümliche Darstellung:
Funke, Die Reichsversicherungsordnung, 4. Aufl. 1911. –
Aus der Reformliteratur:
Stier-Somlo, Die Reichsversicherungsordnung 1911.
Derselbe, Die Aerztefrage und der Staat 1909.
Aus der Literatur der bisherigen Arbeiterversicherung:
Rosin, Recht der Arbeiterversicherung Bd. I. (1890), II. Bd. (1905).
Stier-Somlo, Deutsche Sozialgesetzgebung 1906. –
Zeitschriften:
Arbeiterversorgung (Troschel), 1913: 31. Jahrgang;
Zentralblatt der Reichsversicherung (Stier-Somlo) 1911: 10. Jahrgang.

I. Zur Einführung.

Mit dem am 1. August 1911 veröffentlichten grossen Gesetze von 1805 Paragraphen (denen noch 104 des Einführungsgesetzes hinzutreten) hat das Deutsche Reich eine Kodifikation des sozialen


  1. Es hat sich für solche Tarifverträge, meist Generaltarifverträge, welche das ganze Reichsgebiet oder einen grossen Teil desselben umfassen, die Übung herausgebildet. dass das Reichsamt des Innern – wie in England das Board of Trade – die Mitglieder der Tariforgane ernennt, wenn sich die Parteien nicht über die Personen einigen können, so im Baugewerbe 1910, bei den Schneidern 1912.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 3. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_3.pdf/44&oldid=- (Version vom 7.11.2021)