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Akten liegenden Verzeichnissen wurde die Verordnung 70 Kaufleuten vorgelegt, die mithin im Verdachte gestanden haben müssen, herkömmlich englische Waren zu vertreiben.

Nachdem man soweit gekommen war, ließ der Rat ein Mandat drucken, am 26. November 1806[1], das sich an die Spediteure englischer Waren und sämtliche Bürger und Einwohner wandte. Auch sie wurden angewiesen, englische Waren, die, in ihren Wohnungen befindlich, nicht zum Bedarfe der Familie dienten, sondern als Gegenstände des Handels anzusehen seien, ebenfalls mit Angabe der Preise zu deklarieren. Im Einzelnen galten hierbei die gleichen Vorschriften, wie sie für die Kaufleute erlassen worden waren. Selbst diesen wurde, falls sie nicht gewissenhaft berichteten, mit der gleichen strengen militärischen Bestrafung wie den Kaufleuten gedroht.

Über Dresden hinaus, in allen Orten des Meißnischen und Erzgebirgischen Kreises das gleiche Vorgehen zu veranlassen, war der Zweck einer Proklamation, die der französische Intendant Bouvier du Molart im Anschluß an das kaiserliche aus Berlin am 21. November abgegangene Dekret veröffentlichte. Die städtischen Magistrate sollten überall Kommissionen ernennen, die die englischen Waren aufzustöbern haben würden. Unter persönlicher Verantwortung hatten diese Ausschüsse Verzeichnisse anzufertigen, in denen die englischen Waren nach ihrem Werte und mit Unterscheidung, ob sie Engländern, Fremden oder sonst neutralen Kaufleuten gehörten, einzutragen waren. Wiederholte Haussuchungen sollten in die Lage bringen, ungenaue oder falsche Angaben zu verbessern und der Handel mit den verpönten englischen Waren, bis neuere Verfügungen erlassen würden, verboten sein.[2]

Trotzdem der Magistrat in Dresden auf diese Weise von vornherein aufs ängstlichste beflissen gewesen war, den Bestimmungen des kaiserlichen Dekrets sich anzupassen, so zögerte er doch mit dem Bericht der Ergebnisse an die zuständige Behörde. Bouvier du Molart fragte daher am 2. Dezember 1806 bei dem Bürgermeister Heym an, warum die erwartete Mitteilung noch immer ausstände. Der daraufhin umgehend, am 3. Dezember, an den französischen Intendanten abgesandte Bericht zeigte an, daß ein Verzeichnis der bei Kaufleuten und Dresdner Einwohnern angetroffenen englischen Waren, „die nicht zum eigenen Gebrauch erkauft“, in zwei Exemplaren aufgestellt und von zwei Deputierten der Stadtverwaltung, „welche eine eigene bestehende Kommission für allgemeine Standangelegenheiten formiren“, daraus ein Auszug gemacht worden wäre. Das eine Exemplar wurde dem französischen Beamten übermittelt. Gleichzeitig schritt man unter Assistenz dreier vereidigter Handlungsverständiger dazu, die aufgestellten Spezifikationen durch Vergleich mit den Handelsbüchern der betreffenden Kaufleute, mit


  1. Beilage Nr. 3.
  2. Beilage Nr. 4.