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Waaren, so jeder etwa haben möchte, aufnehmen, solche berichtigen und deren Werth bestimmen sollen.

II. Artikel. Diese Commission wird darüber ein Hauptverzeichniß in folgender Gestalt fertigen,

   1. Name des Handelsmannes.
2. Nummer des Verzeichnisses.
3. Werth nach Französischen Münzfuße von denen Waaren, welche gehören Engländern, fremden oder sonst neutralen Kaufleuten.
4. Hauptbetrag dieser Werthsbestimmungen.
5. Bemerkungen.

und solches mittelst Unterschrift derer Commissarien, bestätigen. Auch wird die Commission die Original-Verzeichnisse aufbewahren, deren zweytes Exemplar aber nebst dem Hauptverzeichnisse dem Französischen Intendanten zukommen lassen.

III. Artikel. Allen Handelsleuten, Depositarien oder Aufbewahrern Englischer Waaren, unter welchem Titel es auch seye, wird ausdrücklich verboten, über diese Waaren, es sey durch Verkauf, oder auch sonst irgend eine Weise zu disponiren.

IV. Artikel. Man wird häufige Haussuchungen veranstalten, und daher jeden, der eine falsche Anzeige einreichen oder überhaupt denen gegenwärtigen Anordnungen zuwider handeln würde, zufolge allerhöchster Befehle, militairisch mit harter Strafe belegen.

V. Artikel. Denen Kreiß Hauptleuten beider Kreiße und dem hiesigen Director der Polizey, ist die Vollziehung dieses Dekrets, in so weit solche einen jeden von ihnen betrifft, übertragen, und werden die Militärbehörden selbigen benöthigten Falles kräftigen Beystand zu leisten ersucht.

Bouvier du Molart.




5. Kgl. Reskript an die Kaufmannschaft in Dresden wegen
Freikaufs englischer Waren. 1807, April 26.

Akten wie oben. Vol. I, S. 80.

Von Gottes Gnaden Friedrich August, König von Sachsen etc. etc.

Liebe getreue. Nachdem neuerlich von Seiten des Stadtraths zu Leipzig, wegen Loskaufung der, von den Kaiserl. Französischen Behörden, in den hiesigen Landen in Beschlag genommenen Englischen Waaren mit dem Administrateur general Villemenzy ein Abkommen getroffen worden, und dadurch zugleich die Freilassung dieser Waaren auch an andern Orten, außerhalb Leipzig, wo deren Beschlagnehmung statt gefunden hat, erfolgt ist. So lassen Wir auch solches zu eurer Nachricht, und fernere Bekanntmachung an die Kaufmannschaft andurch unverhalten seyn.

Datum Dresden am 26. April 1807.

gez. Zeschau.

praes. den 26. April 1807.

Christian Friedrich Jähnichen.