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Realien. In der 2. Ordnung erweitert sich der Unterricht durch Betreibung der lateinischen Sprache und durch Weiterführung in der Religion, im Teutschen und in den wesentlichen Realien. In der 3. Ordnung endlich kömmt zur eingreifenderen Befassung mit dem Lateinischen und Teutschen und zum verhältnißmäßig höhern Religions- und Realunterricht noch die Unterweisung im Griechischen und in den neuern Sprachen (hauptsächlich im Französischen). Insoweit es uns thunlich scheint, werden wir hiebei den bayerischen Schulplan zu Rathe ziehen.

 Der Unterricht im Lateinischen ist für alle Zöglinge, selbst diejenigen, welche sich nicht dem Gelehrtenstande widmen wollen, ins Besondere wegen des erleichternden Einflusses auf Aneignung der neuern Sprachen unerläßlich. Die Erlernung des Griechischen dagegen wird von Jenen nicht verlangt, damit sie für ihre Ausbildung in den lebenden Sprachen und in den Realien um so mehr Zeit erübrigen.

 Gedächten Eltern ihre Söhne noch längere Zeit der Anstalt zu überlassen, so würde für diesen Fall die erfoderliche Anordnung getroffen werden. –


V. Leistungen der Anstalt.

 Die Anstalt sorgt für Erziehung, sämmtlichen Unterricht (Religion, alte und neue Sprachen, Geschichte, Geographie, Mathematik, Naturgeschichte, Naturlehre, Zeichnen, Schönschreiben, Gesang, Turnen u. s. w.), für Kost, Wohnung nebst Heizung und Beleuchtung, für Wäsche und Bedienung.