Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/102

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weil sie kein Vermögen haben, so sind die obigen unverantwortlichen Personen (Geisteskranke, Minderjährige, Taubstumme) dennoch schadenersatzpflichtig, soweit sie nach ihren Verhältnissen bequem dazu imstande sind (B.G.B. § 829).

Endlich haftet man nicht nur für seine eigene Schuld, sondern auch für seine Angestellten und Gerätschaften, wenn man bei der Auswahl derselben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat (B.G.B. § 831).

Folgendes Beispiel wird die Sache klar machen: Ein Anstreicher erhält von dem Direktor eines Museums den Auftrag, den Anstrich im Innern des Gebäudes zu erneuern.

Die Bilder werden sorgfältig mit Tüchern verhängt, aber bei der Arbeit fällt ein Geselle mit der Leiter in ein Bild und zerstört es total. Wer haftet hier dem Maler des Bildes für den Schaden?

Zunächst der Anstreichergeselle, außer ihm aber auch der Anstreichermeister, wenn der Geselle zu unverlässig war, um ihm eine solche Arbeit anzuvertrauen, oder wenn die Leiter des Meisters schadhaft war.

Man beachte den Unterschied für die Haftbarkeit der Angestellten in § 831 und § 278 B.G.B. Nach § 831, also für vorsichtige Auswahl der Angestellten, sind diejenigen haftbar, die zum Künstler in keinem Vertragsverhältnis stehen, während Bilderhändler, Agent, Ausstellung ihm auf Grund des Mäkler-, Leih-, Dienst-, Miet- oder Pfandvertrags für ihre Angestellten unbeschränkt haften.

Sind mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner, d. h. gegen jeden kann die ganze Forderung geltend gemacht werden. Wer von den Schuldnern das Ganze bezahlt hat, kann gegen seinen Mitschuldner für den entsprechenden Anteil seinen Rückgriff nehmen.

Während die Ersatzansprüche bei vorliegendem Vertragsverhältnis, wie wir Seite 85 gesehen haben, in sechs Monaten verjähren, verjähren sie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Sachbeschädigung in drei Jahren seit dem Zeitpunkt, an dem der Beschädigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat (B.G.B. § 852).

D. Preisbewerbung.

Ueber die Preisbewerbung handelt das B.G.B. nur in vier dürftigen Paragraphen.