Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/103

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Preisausschreibung.

Eine Preisausschreibung ist danach die öffentliche Bekanntmachung einer Belohnung für die Lösung einer wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Aufgabe (B.G.B. § 657–661).

Das Versprechen der Belohnung ist nur bindend, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird und bis zum Ablauf dieser Frist unwiderruflich.

Wird also nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern nur durch Briefe zum Wettbewerb eingeladen und fehlt es an einer Ablaufsfrist für die Bewerbung, dann ist überhaupt das ganze Preisausschreiben unverbindlich.

Die Entscheidung der im Preisausschreiben benannten Schiedsrichter ist für alle Beteiligten bindend und kann nicht durch Klage angefochten werden. Haben mehrere den gleichen Preis erhalten, so ist die Belohnung zu teilen; ist dies unmöglich, z. B. bei einer Preismedaille, Pokal usw., oder soll nach dem Inhalte des Preisausschreibens nur einer den Preis erhalten, so entscheidet das Los.

Der Auslobende darf die einmal bekannt gemachte Anmeldungsfrist nicht mehr verlängern, widrigenfalls die Urheber der vorher eingesandten Arbeiten durch Klage und richterliche Verfügung dem entgegentreten können. Dasselbe ist der Fall, wenn die bekannt gemachten Mitglieder der Jury willkürlich durch andere ersetzt werden, oder das garantierte Verfahren bei der Preisverteilung nicht eingehalten wird. Hat die Preisverteilung stattgefunden, so kann der verletzte Künstler die Feststellungs- und Schadenersatzklage anstellen, deren Ausgang aber, wegen der Schwierigkeit, zu beweisen, daß andernfalls der Kläger einen Preis davongetragen, zweifelhaft sein wird. Es kommt noch hinzu, daß es Firmen gibt, die den Weg der Preisbewerbung nur wählen, um sich auf billige Weise eine große Zahl von Entwürfen zu verschaffen, und daß die künstlerische und moralische Qualität der Schiedsrichter nicht immer einwandsfrei ist; ja, es ist schon vorgekommen, daß die Schiedsrichter untergeordnete Angestellte des Ausschreibenden waren, oder, wie in dem Falle Seite 119 und 278, Jahrgang II „Werkstatt der Kunst“, gar kein Schiedsrichter, sondern der Ausschreibende selbst über den Preis entscheiden sollte!! Aus all diesen Gründen beteilige sich der Künstler nicht allzu vertrauensselig an den