Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/106

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
„Der Maler X räumt der Firma XX das ausschließliche Recht ein, sein Bild (Bezeichnung des Gegenstandes) photographisch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Eine Uebertragung dieses Rechtes an einen Dritten ist ausgeschlossen.
Die Firma XX verpflichtet sich, dem Maler X 15 Prozent des Verkaufspreises von jedem verkauften Exemplar zu zahlen und vierteljährlich mit ihm abzurechnen.“

Ueber die Stempelpflichtigkeit dieses Vertrages siehe Seite 102 (Abtretung von Rechten).

Verzug.

Liefert der Künstler das Original, oder der Verleger die Reproduktion nicht ordnungsmäßig oder rechtzeitig, so kann der andere Kontrahent hierzu eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er nach dieser Frist die Erfüllung ablehne. Nach dieser Frist kann man dann nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten (Wandlung), oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wie dies Seite 72 beim Werkvertrag auseinandergesetzt ist.

F. Transport von Kunstwerken. Frachtvertrag.

Versendet der Künstler sein Werk an den Käufer oder Besteller einer Arbeit, so geht der Transport nicht auf seine Gefahr, und der Künstler haftet nur für eine sorgfältige Verpackung; sendet er es aber zum Kauf auf Probe, zur Ansicht, zu einer Ausstellung, zum Aufbewahren, zum Ausbessern und dergl. Fällen, wo er der Eigentümer bleibt, so geht der Transport auf seine Gefahr; er muß sich also über Transportverträge und Beschädigungen auf dem Transport informieren.

Mit dem Transport von Gütern beschäftigen sich Spediteure und Frachtführer.

Spediteur.

Nach § 407 H.G.B. ist Spediteur, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften trifft, die für den Kommissionär geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der §§ 388–390 H.G.B.