Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/111

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München wies die Schadenersatzklage des Künstlers gegen den Eisenbahnfiskus ab, weil der Ausdruck „Studie“ auf etwas Unfertiges deute, aber nicht auf ein Kunstwerk von Wert. Daher sei der Verkehrsordnung § 50 nicht genügt.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn (also auch des Personals) herbeigeführt, so kann in allen Fällen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden (Verkehrsordnung § 88).

Nach § 90 der Verkehrsordnung ist nach Zahlung der Fracht und Annahme des Gutes jeder Anspruch gegen die Bahn erloschen, ausgenommen:

1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden sind;

2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden;

3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäß § 71 oder 72 der Verkehrsordnung festgestellt worden sind, bevor der Empfänger das Gut angenommen hat, oder deren Feststellung nach § 71 hätte erfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist;

4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen:

a) es muß unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme zu dessen Feststellung entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine gemäß § 71 vorzunehmende Untersuchung des Gutes beantragt werden;
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung bestanden ist.

Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind.